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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 10/2023
Nichtamtlicher Teil
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Straßenreinigungssatzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Übertragung der Reinigungspflicht

Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(3) Zu reinigen sind:

a)

Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Straßengesetzes) alle öffentliche Straßen,

b)

Außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen bzw. Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz).

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

a)

die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,

b)

die Parklätze,

c)

die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,

d)

die Gehwege und Schrammborde,

e)

Böschungen, Stützmauern und ähnliches,

f)

die Überwege.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teil der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0,50 m, sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.

(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§ 3

Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 10 30 ff BGB sowie sonstiger zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Drittel erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich nutzen. Namen und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen.

(4) Verpflichtete nach Abs. 1 können dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflichten nach Abs. 2 nicht durchsetzbar ist.

(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit.

Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen.

Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst:

a.

Die allgemeine Straßenreinigung (§§6 bis 9);

b.

Den Winterdienst (§§ 10 und 11)

§ 5

Verschmutzung durch Abwässer

Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen kein Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Desgleichen ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen, die Straßendecke angreifenden oder übelriechenden Flüssigkeiten sowie Chemikalien, Ölen und Fetten untersagt.

II. Allgemeine Straßenreinigung

§ 6

Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitten, Straßenteile) oder Straßen mit wasserverbundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer usw.) zugeführt werden.

§ 7

Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn - bzw. Platzmitte - zu reinigen.

(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.