Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Elleben vom 05.11.2019 mit 1. Änderungssatzung vom 28.02.2020, 2. Änderungssatzung vom 28.05.2020 sowie 3. Änderungssatzung vom 13.10.2022 finden
im Ortsteil Riechheim
am Dienstag, dem 15.10.2024, 19:00 Uhr, Gaststätte
„Riechheimer Berg“ 99334 Riechheim, Auf dem Berge 46
im Ortsteil Gügleben
am Mittwoch, dem 16.10.2024, 19:00 Uhr, Dorfgemeinschaftszimmer
99334 Gügleben, Dorfstraße 42
im Ortsteil Elleben
am Donnerstag, dem 17.10.2024, 19:00 Uhr, Dorfgemeinschaftshaus
99334 Elleben, Dorfanger 25
die Bürgerversammlungen mit folgender Tagesordnung statt:
| 1. | Informationen aus der Gemeinde |
| 2. | Ortsteilratswahl |
Die Wahl der Mitglieder der Ortsteilräte erfolgt nach der folgenden Regelung:
| a) | Jeder Wahlberechtigte wird durch die Gemeinde von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung enthält zudem die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen. Wahlberechtigt sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, wenn sie am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in dem Ortsteil haben. Der Aufenthalt in dem Ortsteil wird vermutet, wenn die Person in dem Ortsteil seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG). |
| b) | Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilratswahl (Wahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Gemeinde beauftragen. Der Wahlleiter wird von den Gemeindebediensteten unterstützt. |
| c) | Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung. Zu Beginn der Bürgerversammlung tragen sich die wahlberechtigten Bürger des Ortsteils, die sich am Wahlverfahren beteiligen wollen, durch Unterschrift in ein Wählerverzeichnis des Ortsteils ein. Das Wählerverzeichnis des Ortsteils wird von der Gemeinde am Wahlort ausgelegt. An der Bürgerversammlung dürfen nur wahlberechtigte Bürger (Buchstabe a) teilnehmen. |
| d) | Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Nach § 45 Abs. 2 ThürKO beträgt die Zahl der Ortsteilratsmitglieder für den Ortsteil Riechheim: 6 Mitglieder, für den Ortsteil Gügleben: 4 Mitglieder und für den Ortsteil Elleben: 4 Mitglieder. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorgeschlagene muss vor Beginn der Stimmabgabe seine Einwilligung erklären. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen. |
| e) | Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die vorgeschlagenen Personen, die ihrem Vorschlag zugestimmt haben (Bewerber), mit Namen und Beruf in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Mitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen. |
| f) | Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben. |
| g) | Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend. |
| h) | Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| i) | Das Wahlergebnis wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben. |
gez. Corinne Krah
Bürgermeisterin