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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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4. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

vom 09.09.2024 (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen folgende Satzung:

4. Änderungssatzung der Hauptsatzung

der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen

Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

Die Hauptsatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, vom 14.11.2019, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 11.09.2020, 2. Änderungssatzung vom 19.12.2022 und 3. Änderungssatzung vom 27.10.2023, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 9 Abs. 1 - Entschädigungen - wird wie folgt geändert:

(1)

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,00 € sowie ein Sitzungsgeld von 20,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die Änderungssatzung tritt ab 01.01.2025 in Kraft.

Gemeinde Osthausen-Wülfershausen

Osthausen-Wülfershausen, den 09.09.2024

gez. Klaus Kolodziej  —  -Siegel-

Bürgermeister

Hinweis

Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Osthausen-Wüflerhsausen schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.