Gemäß § 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg vom 19.12.2022 dürfen Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Äste und Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigt werden. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
Auch sind die Gehwege in ihrer Breite freizuhalten, damit Fußgänger ungehindert passieren können. Der Rückschnitt ist daher auch in dieser schneidfreien Zeit in dem notwendigen Maß gestattet.
Außerdem ist nach § 1 der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungs-satzung) im Gebiet der Gemeinde Elleben vom 15.10.2010 die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG auf die Eigen-tümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
Das bedeutet, dass alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs.1 Satz 2 ThürStrG) zu reinigen sind. Die Reinigungspflicht erstreckt sich hierbei auf die Fahrbahnen, die Parkplätze, die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Gehwege und Bordsteinkanten, Böschungen, Stützmauern und ähnliches. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich (baulich, farblich) von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist von der Grundstücksgrenze bis zur Platzmitte zu reinigen.