Titel Logo
Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

5. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Dornheim Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

vom 07.10.2025 (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt der Gemeinderat Dornheim folgende Satzung:

5. Änderungssatzung der Hauptsatzung

der Gemeinde Dornheim

Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

Die Hauptsatzung der Gemeinde Dornheim, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, vom 24.09.2019, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.06.2020, 2. Änderungssatzung vom 15.11.2022 und 3. Änderungssatzung, vom 22.05.2024 sowie 4. Änderungssatzung vom 20.03.2025 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 9 Abs. 1 - Entschädigungen - wird wie folgt geändert:

(1)

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,09 € sowie ein Sitzungsgeld von 20,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gemeinde Dornheim

Dornheim, den 07.10.2025

gez. Burkhard Walther  —  -Siegel-

Bürgermeister

Hinweis

Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Dornheim schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.