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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Mitteilungen

Kosten- und Benutzungsordnung

für die Nutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten der Gemeinde Elleben

Die nachfolgend verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnung wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

§ 1

Die Gemeinde stellt Einwohnern, Vereinen und Institutionen der Gemeinde die für die allgemeine Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten des

Dorfgemeinschaftshauses Elleben

Gemeinschaftszimmers Gügleben,

Dorfgemeinschaftshauses Riechheim

und die darin befindlichen Einrichtungen sowie das dazugehörige Außengelände im Rahmen dieser Kostenordnung und eines besonderen Nutzungsvertrages zur Verfügung.

§ 2

Für jede Veranstaltung beträgt die Miete pro Tag:

Dorfgemeinschaftshaus Elleben

-

Haus komplett

180,00 €

-

großer Saal

120,00 €

-

kleiner Saal

60,00 €

Gemeinschaftszimmer Gügleben

35,00 €

Dorfgemeinschaftshaus Riechheim

-

Haus komplett

120,00 €

-

Erdgeschoss und Küche und Toilette

90,00 €

-

großer Raum Obergeschoss und Küche und Toilette

60,00 €

-

Tenne mit Küche und Toilette

60,00 €

-

Komplette Anlage

180,00 €

§ 3

(1) Für auswärtige Veranstalter (auch Familienfeiern) wird ein Zuschlag von 50 % aus den in § 2 festgesetzten Beträgen erhoben.

(2) Bei Anmietung mit Bewirtschaftung durch Privatpersonen und Gesellschaften zu kommerziellen Zwecken ist ein Zuschlag in Höhe von 100 % (nach § 2) zu zahlen.

(3) Eine unentgeltliche Nutzung der Dorfgemeinschaftseinrichtungen wird grundsätzlich für den kommerziellen Sport bzw. für kommerzielle kulturelle, allgemeinbildende Kurse unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit nicht gewährt.

Bei Anmietung für kommerzielle, kulturelle, allgemeinbildende oder gesundheitsfördernde Kurse (z.B. Musikschule, Gesundheitskurse, Gymnastik) beträgt die Miete pro Raum und Stunde 10,00 €.

§ 4

(1) Kostenschuldner ist grundsätzlich der jeweilige Veranstalter. Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. Ebenso haftet der Antragsteller.

(2) Ist die Durchführung einer Veranstaltung einem hiesigen Wirt übertragen, so gelten diese als Veranstalter und Schuldner.

§ 5

(1) Die durch die Schuldner zu entrichtenden Entgelte werden mit der Erteilung bzw. Aushändigung des Nutzungsvertrages oder Genehmigungsbescheides an die Gemeinde fällig.

§ 6

Die Genehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten erteilt der Bürgermeister oder eine vom ihm beauftragte Person.

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Räumlichkeiten für öffentliche Zwecke benötigt werden. Sie kann ferner versagt werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Bestimmungen dieser Kostenordnung eingehalten werden oder die öffentliche Ordnung durch die Veranstaltung beeinträchtigt wird. Tiere haben keinen Zutritt.

Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person ist jederzeit berechtigt, die Räumlichkeiten zu den Veranstaltungen zu betreten und die Einhaltung der Kosten- und Nutzungsordnung zu überprüfen.

§ 7

Während der Veranstaltung ist mit Rücksicht auf die Anwohner übermäßiger Lärm zu vermeiden. Der Veranstalter / Nutzer hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Störung der Nachtruhe (22.00 - 6.00 Uhr) insbesondere der Nachbarschaft zu vermeiden. Ab 22.00 Uhr müssen die Fenster und Türen der genutzten Räumlichkeiten geschlossen sein. Die Lautstärke der Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente darf ab 22.00 Uhr nur so betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden (Zimmerlautstärke).

Die Einhaltung des § 15 (ruhestörender Lärm) der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ ist zwingend einzuhalten.

Aus brandschutz-, sicherheits- sowie lärmschutztechnischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf dem gesamten Gelände der Dorfgemeinschaftseinrichtungen nicht gestattet ist.

§ 8

Die Aushändigung des Schlüssels, die ordnungsgemäße Übergabe der Räumlichkeiten und des Inventars sind schriftlich zu bestätigen.

§ 9

Die Gemeinde überlässt den Nutzern die Räumlichkeiten in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Die Nutzer sind verpflichtet, die Räume und Geräte vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen und sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

Die Nutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Gäste und sonstiger Dritte für Schäden frei, die im Zusammenhang der Benutzung der überlassenen Geräte und Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, sofern der Gemeinde kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Dies gilt entsprechend für eigene Haftpflichtansprüche der Nutzer gegen die Gemeinde für den Fall der eigenen Inanspruchnahme.

Die Nutzer haften für alle Schäden an den Räumlichkeiten, den Nebenräumen, den Außenanlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht auf Abnutzung oder Materialfehler zurück zu führen sind. Außerdem haften sie für alle Schäden, die im Rahmen ihrer Veranstaltung durch ihre Gäste verursacht werden.

§ 10

Die Räume dürfen nur mit nicht brennbaren und schwer entflammten Stoffen ausgeschmückt werden. Schwer entflammbare Stoffe dürfen zu offenem Licht einen Mindestabstand von 0,5 m nicht unterschreiten. Bei Verwendung von Kerzen ist darauf zu achten, dass sie auf einem nicht brennbaren Untersatz angebracht sind.

§ 11

Die überlassenen Räumlichkeiten sind gereinigt und aufgeräumt zu hinterlassen und mit dem Schlüssel zu übergeben. Geschirr, Gläser und Bestecke müssen abgewaschen und eingeräumt werden, sofern mitgeteilt.

Für beschädigtes oder fehlendes Geschirr, Bestecke, Gläser oder sonstiger Einrichtungsgegenstände werden Wiederbeschaffungskosten erhoben. Anfallender Müll und Speisereste sind vom Nutzer zu entsorgen. Die Räumlichkeiten werden vom Bürgermeister oder einer von ihm beauftragten Person abgenommen.

§ 12

Ein Nutzungsentgelt muss nicht erhoben werden für Veranstaltungen der Gemeinde, der Feuerwehren, der Kirchen sowie aller Vereine mit Sitz im Gemeindegebiet. Diese Regelung gilt entsprechend für Schulklassen und Kindergartengruppen mit Kindern der Gemeinde Elleben. Über eine Befreiung vom Nutzungsentgelt entscheidet der Bürgermeister. Die Reinigung wird von Nutzern übernommen.

§ 13

Wird eine beantragte und genehmigte Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, so ist in jedem Falle von der festgesetzten Miete nach § 2 unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 3 die Hälfte zu zahlen, sofern die vierzehntägige Rücktrittsfrist vor dem Veranstaltungstermin nicht eingehalten wird.

§ 14

Außer den vorstehenden Entgelten sind Anträge und Gebühren für Sperrzeitverkürzungen, Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen und eventuelle sonstige Gebühren durch den jeweiligen Veranstalter zu beantragen und zu entrichten. Für jegliche Genehmigungen ist der Veranstalter verantwortlich.

§ 15

Die endgültige Entscheidungsbefugnis liegt bei dem Bürgermeister.

§ 16

Weitergehende gesetzliche Bestimmungen (z.B. Gaststättengesetz, Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Ordnungsbehördengesetz - OBG -) bleiben unberührt.

§ 17

Vorstehende Kosten- und Benutzungsordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Kosten- und Benutzungsordnung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Gemeinde Elleben, den 15.10.2025

gez. Corinne Krah

Bürgermeisterin Gemeinde Elleben