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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachungen von Satzungen

vom 05.11.2025 (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt der Gemeinderat Elleben folgende Satzung:

5. Änderungssatzung der Hauptsatzung

der Gemeinde Elleben

Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft

„Riechheimer Berg“

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elleben, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, vom 05.11.2019, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 28.02.2020, 2. Änderungssatzung vom 28.05.2020 und 3. Änderungssatzung vom 13.10.2022 sowie 4. Änderungssatzung vom 17.09.2024, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 11 Abs. 1 und 5 - Entschädigungen - werden wie folgt geändert:

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 26,00 € sowie ein Sitzungsgeld von 20,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

(5) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden monatlichen Aufwandsentschädigungen:

der ehrenamtliche Bürgermeister

1.150,00 € / Monat

der Ortsteilbürgermeister des OT Gügleben

135,00 € / Monat

der Ortsteilbürgermeister des OT Riechheim

205,00 € / Monat

der Ortsteilbürgermeister des OT Elleben

135,00 € / Monat

der ehrenamtliche Beigeordnete

des Bürgermeisters

210,00 € / Monat

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag 01.01.2026 in Kraft.

Gemeinde Elleben

Elleben, den 05.11.2025

gez. Corinne Krah

Bürgermeisterin  —  -Siegel-

Hinweis

Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Elleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.