Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
leider hat diese Winterzeit holprig begonnen, da für das Gemeindefahrzeug für den Winterdienst eine größere Reparatur unverhofft erforderlich war. Die Ersatzteile mussten aufwendig herbeigeschafft werden. Daher hat eine Fremdfirma den Winterdienst kommissarisch übernommen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Um den Winter nun leichter zu überwinden, bitte ich Sie folgende Punkte zu beachten:
Für den Winterräumdienst wird der Straßenraum in der gesamten Breite und Höhe benötigt.
Bitte schneiden Sie daher Ihre Bäume, Sträucher und Stauden, die in den Straßenraum bzw. in den Gehwegbereich hineingewachsen sind, gründlich zurück. Ich weise außerdem darauf hin, dass Straßen, die mit parkenden Autos zu eng zugestellt sind, vom Bauhof der Gemeinde nicht vom Schnee geräumt werden können.
Auch die Bereiche um die Straßenlaternen sind vom überragenden Strauch- und Astwerk frei zu halten, damit die Ausleuchtung der Straßenbereiche besonders auch in der dunklen Jahreszeit gewährleistet ist.
Die öffentlichen Parkflächen sind knapp, insbesondere wenn sie von den Anwohnern als Dauerparkplätze genutzt werden.
Daher die dringende Bitte: Nutzen Sie Ihr Grundstück zum Parken Ihrer Fahrzeuge.
Zahlreiche Grundstücke liegen in engen, abgewinkelten Sackgassen und Höfen. Für die Abfallentsorgungsbetriebe stellt das Befahren dieser Straßen insbesondere bei Eis und Schnee eine große Gefahr dar.
Bewohner von Sackgassen und Wendehämmern werden daher gebeten: Bitte bringen Sie bei Schnee- und Eisglätte Ihre Abfallbehälter bis zur nächsten durchgehenden Straße und holen die Tonnen nach der Entleerung dort wieder ab. Die Fahrzeuge der Abfallwirtschaft können die engen Gassen aus Sicherheitsgründen nicht anfahren.
Gemäß § 8 der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Gemeinde Elleben ist Folgendes zu gewährleisten:
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege (mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten) vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet, sofern es sich um bebaubare Grundstücke handelt. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu den vorstehend festgelegten Gehwegflächen auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
a) Ausnahme bei Straßen mit zwei Gehwegen in Riechheim, Wohngebiet „Am kleinen Berg“: Eichenstraße, Holunderweg, Lindenstraße:
Diese Straßen verfügen größtenteils über zwei Gehwege, wobei jedoch einer der beiden nicht durchgängig begehbar ist (Parkbuchten, Anpflanzungen, Fehlstellen).
Der nicht durchgängig vorhandene Gehweg soll als Schneelagerfläche vom gemeindlichen Räumdienst genutzt werden, die Schneeräumpflicht für die Anlieger entfällt in diesem Bereich, natürlich nicht die Streupflicht zur Beseitigung der Schnee- und Eisglätte.
Dieses betrifft folgende Gehwegseiten, die ausschließlich von der Schneeräumpflicht ausgenommen sind, wobei die Richtung der Straße mit den ansteigenden Hausnummern verläuft:
| Ortsteil: | Straßenname: | Gehwegseite: |
| Riechheim | Eichenstraße | rechts |
| Riechheim | Holunderweg | links |
| Riechheim | Lindenstraße | links |
b) Straßen mit nur einem Gehweg:
Zur Sicherheit der Fußgänger ist der einzige Gehweg von Schnee zu räumen. Der gemeind-liche Bauhof ist bemüht, den Schnee, soweit es mit der vorhandenen Räumtechnik möglich ist, auf die dem Gehweg gegenüberliegende Straßenseite zu schieben.
c) Straßen ohne Gehweg:
Erfahrungsgemäß sehen sich die Anwohner in der Pflicht, einen schmalen Streifen entlang ihres Grundstücks von Schnee zu räumen. Vielfach werden jedoch ihre Bemühungen zunichte gemacht, wenn der Bauhof die Straße räumt.
Bei schmalen Straßen ohne Gehweg sollten die Anwohner – ohne rechtliche Verpflichtung hierzu - einen Gehbereich in der Mitte der Straße frei räumen. Dieser Bereich bleibt auch dann erhalten, bzw. wird erweitert, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Bauhof die Straße räumt und dabei den Schnee auf die beiden Seitenränder der Straße schiebt.
Reinigungszeiten an schneefreien Tagen:
Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Reinigen erfordern, sind die Straßen durch die Verpflichteten nach dem jeweiligen Bedarf, mindestens aber einmal monatlich zu reinigen.
Kommen Sie gut durch den Winter.
Ihre Bürgermeisterin
Corinne Krah