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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 12/2024
Nichtamtlicher Teil
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Falschparker

In der Gemeinde Witzleben wurde in letzter Zeit vermehrt falsch geparkt. Hiermit wird an richtiges Parken von Fahrzeugen erinnert:

Parken an Engstellen

Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).

Parken auf Grünstreifen

Nach § 12, Abs. 4 StVO, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3, Nr. 5 StVG, 2 BKat ist das Parken auf Grünstreifen verboten.

Parken auf dem Gehweg

Nach § 2 StVO, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3, Nr. 5 StVG, 52a BKat ist das Parken auf Grünstreifen verboten.

Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise auch in Ihrem eigenen Interesse, denn eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld geahndet werden.