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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

vom 11.11.2024 (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt der Gemeinderat Bösleben-Wüllersleben folgende Satzung:

3. Änderungssatzung der Hauptsatzung

der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben

Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“

Die Hauptsatzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheim Berg“, vom 19.12.2019, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20.07.2020 und 2. Änderungssatzung vom 22.08.2022 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 9 Abs. 1 - Entschädigungen - wird wie folgt geändert:

(1)

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,00 € sowie ein Sitzungsgeld von 25,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Artikel 2

§ 9 Abs. 5 - Entschädigungen - wird wie folgt geändert:

(5)

Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden monatlichen Aufwandsentschädigungen:

der ehrenamtliche Bürgermeister

1.200,00 €

der ehrenamtliche Beigeordnete

des Bürgermeisters

300,00 €

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gemeinde Bösleben-Wüllersleben

Bösleben, den 11.11.2024

gez. Andreas Nitsch

Bürgermeister  —  -Siegel-

Hinweis

Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.