vom 25.11.2025 (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt der Gemeinderat Bösleben-Wüllersleben folgende Satzung:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, vom 19.12.2019, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20.07.2020 und 2. Änderungssatzung vom 22.08.2022, sowie 3. Änderungssatzung vom 11.11.2024 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
| § 9 Abs. 1 - Entschädigungen wird wie folgt geändert: | |
| (1) | Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 30,00 € sowie ein Sitzungsgeld von 25,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gemeinde Bösleben-Wüllersleben
Bösleben, den 25.11.2025
gez. Andreas Nitsch — -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.