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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ für das Haushaltsjahr 2026 vom 10.12.2025 (Ausfertigungsdatum)

Auf Grund § 37 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) und § 55 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) beschließt die Gemeinschaftsversammlung folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und

Ausgaben mit

 — 

4.186.700,00 €

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und

Ausgaben mit

 — 

94.900,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

(entfällt)

§ 5

Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

§ 6

(1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes wird auf 914.500,00 € festgesetzt. Die Umlage für den Kostenersatz der übertragenen Aufgabe des Brandschutzes sowie der allgemeinen Hilfe wird auf 116.500,00 € festgesetzt.

(2) Zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögenshaushalt ist für den Bereich der allgemeinen Verwaltung eine Investitionsumlage von 5.000,00 € und im Bereich des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe eine Investitionsumlage von 25.000,00 € vorgesehen.

(3) Die Verwaltungsumlage in Höhe von 914.500,00 €, die Kostenumlage für die Feuerwehr von 116.500,00 € sowie die beiden Investitonsumlagen von 5.000,00 € und 25.000,00 € werden gemäß ThürKO auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden vom 31.12.2024 umgelegt. Die Verwaltungsumlage und die Feuerwehrumlage sind in Monatsraten, und zwar am 15. eines jeden Monats fällig.

(4) Die Umlage zur Finanzierung der Fachpersonal- und Betriebskosten der Kindertagesstätten wird auf 1.280.200,00 € festgesetzt. Diese Umlage wird auf die an der Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden nach der Anzahl der insgesamt (intern und extern) betreuten Kinder (nach Monaten) der beteiligten Gemeinden umgelegt.

(5) Die Investitionsumlage für die Kindertagesstätten für das Haushaltsjahr 2026 ist auf 32.500,00 € festgesetzt.

(6) Die Umlage zur Finanzierung der Ausgaben der Kindertagesstätten ist in Monatsraten, und zwar am 15. eines jeden Monats fällig.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Osthausen-Wülfershausen, den 10.12.2025

gez. Rudolf Neubig

Gemeinschaftsvorsitzender  —  -Siegel-

Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am 04.12.2025 beschieden.

Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan der VG „Riechheimer Berg“ für das Jahr 2026 liegt in der Zeit vom 22.12.2025 bis 20.01.2026 während der Sprechzeit der VG „Riechheimer Berg“, im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan der VG „Riechheimer Berg“ für das Jahr 2026 steht bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2026 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG „Riechheimer Berg“ im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg“, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, während der Sprechzeiten zur Verfügung.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der ThürKO dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.