Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824;2023 I Nr. 19), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 09. Mai 2023 (GVBl. S. 184) sowie des § 11 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ vom 23.12.2011 hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ in der Sitzung am 05.12.2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“.
§ 2
Gebührenerhebung
Die Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
Die Benutzungsgebühren beziehen sich auf alle mit der Förderung des Kindes verbundenen Leistungen. Davon ausgenommen sind die Verpflegungsleistungen, die durch ein externes Versorgungsunternehmen direkt mit den Eltern abgerechnet werden.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühr sind die Eltern der Kinder in den Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Benutzungsgebühr
Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung der Benutzungsgebühr
(1) Die Benutzungsgebühr ist, mit Ausnahme des § 6, als Monatsbetrag zu entrichten.
(2) Die Benutzungsgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie bei einer möglichen Schließzeit der Einrichtungen in den Sommerferien.
(3) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht besuchen kann, wird die Benutzungsgebühr auf Antrag erstattet. Die Erstattung erfolgt für den jeweiligen Kalendermonat nur dann, wenn das Kind den gesamten Kalendermonat erkrankt war. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Kindes bleibt die Höhe der Benutzungsgebühr unberührt.
(4) Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Benutzungsgebührenfreiheit gemäß § 6 beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird die Gebühr nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Benutzungsgebührenfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird die jeweils zu zahlende Monatsgebühr durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Befreiung von der Benutzungsgebühr multipliziert.
(5) Die Benutzungsgebühr ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(6) Eine Zahlung der Gebühr direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Benutzungsgebührenfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird keine Benutzungsgebühr geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Benutzungsgebührenfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag.
§ 7
Höhe der Benutzungsgebühr
(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben sowie Alleinerziehende und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Tabelle 1: Staffelung nach Anzahl kindergeldberechtigter Kinder und des Betreuungsumfangs
| Kind aus Familie mit 1 Kind | Kind(er) aus Familie mit 2 Kindern | Kind(er) aus Familie mit 3 oder mehr Kindern | |||
| halb- tags bis 5 h tägl. | ganz- tags Ø 9 h tägl. | halb- tags bis 5 h tägl. | ganz- tags Ø 9 h tägl. | halb- tags bis 5 h tägl. | ganz- tags Ø 9 h tägl. |
| 140 € | 210 € | 120 € | 180 € | 100 € | 150 € |
§ 8
Festlegung der Benutzungsgebühren, Auskunftspflichten
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ erlässt einen Bescheid, aus dem die Höhe der Gebühr nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. Dieser Bescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides.
(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb eines Monats nach der Anmeldung des Kindes oder nach Aufforderung durch die Verwaltung erbracht, werden die Gebühren in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.
(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der zentralen Kindergartenleitung der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ vom 31.3.2018 aufgehoben.
Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“
Osthausen-Wülfershausen, den 05.02.2024
gez. Rudolf Neubig — -Siegel-
Gemeinschaftsvorsitzender
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.