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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ für das Haushaltsjahr 2024

vom 05.02.2024 (Ausfertigungsdatum)

Auf Grund § 37 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) und § 55 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) beschließt die Gemeinschaftsversammlung folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und

Ausgaben mit

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und

Ausgaben mit

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

(entfällt)

§ 5

Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

§ 6

(1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes wird auf 793.000,00 € festgesetzt. Die Umlage für den Kostenersatz der übertragenen Aufgabe des Brandschutzes sowie der allgemeinen Hilfe wird auf 118.000,00 € festgesetzt.

(2) Eine Investitionsumlage für das Haushaltsjahr ist mit 50.000,00 € vorgesehen.

(3) Die Verwaltungsumlage in Höhe von 793.000,00 €, die Feuerwehrumlage in Höhe von 118.000 € sowie die Investitonsumlage in Höhe von 50.000,00 € werden gemäß ThürKO auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden vom 31.12.2022 umgelegt. Die Verwaltungsumlage und die Feuerwehrumlage sind in Monatsraten, und zwar am 15. eines jeden Monats fällig.

(4) Die Umlage zur Finanzierung der Fachpersonal- und Betriebskosten der Kindertagesstätten wird auf 1.347.500,00 € festgesetzt. Diese Umlage wird auf die an der Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden nach der Anzahl der insgesamt (intern und extern) betreuten Kinder (nach Monaten) der beteiligten Gemeinden umgelegt.

(5) Eine Investitionsumlage für die Kindertagesstätten für das Haushaltsjahr 2023 ist nicht vorgesehen.

(6) Die Umlage zur Finanzierung der Ausgaben der Kindertagesstätten ist in Monatsraten, und zwar am 15. eines jeden Monats fällig.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Osthausen-Wülfershausen, den 05.02.2024

gez. Rudolf Neubig

Gemeinschaftsvorsitzender  —  -Siegel-

Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am 26.01.2024 beschieden.

Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan der VG „Riechheimer Berg“ für das Jahr 2024 liegt in der Zeit vom 26.02.2024 bis 13.03.2024 während der Sprechzeit der VG „Riechheimer Berg“, im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan der VG „Riechheimer Berg“ für das Jahr 2024 steht bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2024 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG „Riechheimer Berg“ im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg“, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, während der Sprechzeiten zur Verfügung.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der ThürKO dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Haushaltssatzung:

Gesamtberechnung der Gemeinschaftsumlage

gemäß § 6 Haushaltssatzung

A. Verwaltungsumlage

A.I. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Verwaltung

A.II. Berechnung der Verwaltungsumlage je Einwohner

A.III. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Feuerwehr

A.IV. Berechnung der Feuerwehrumlage je Einwohner

A.V. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Kindertagesstätten

A.VI. Berechnung der Umlage je angemeldetem Kind

A.VII. Gesamter nicht gedeckter Bedarf des Verwaltungshaushalts (Umlage-Soll)

B. Investitionsumlage

B.I. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Verwaltung

B.II. Berechnung der Umlage je Einwohner

B.III. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Feuerwehr

B.IV. Berechnung der Feuerwehrumlage je Einwohner

B.V. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Kindertagesstätten

B.VI. Berechnung der Umlage je Einwohner

B.VII. Gesamter nicht gedeckter Bedarf des Vermögenshaushaltes (Umlage-Soll)

C. Gesamtumlage