In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden über Hundehalter. Insbesondere betrifft es die Verunreinigung der Straßen und öffentlichen Anlagen durch Hundekot.
Hiermit wird auf die Einhaltung von § 12 (4) der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ vom 19.12.2022 hingewiesen:
„Durch den Kot von Haus- und Nutztieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.“