vom 20.03.2025 (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt der Gemeinderat Dornheim folgende Satzung:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Dornheim, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, vom 24.09.2019, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.06.2020, 2. Änderungssatzung vom 15.11.2022 und 3. Änderungssatzung vom 22.05.2024 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 6 Abs. 2 Bürgermeister - wird wie folgt geändert:
| (2) | Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung: | ||
| a) | die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 u. 2 BauGB über die Zulässigkeit von Bauvorhaben; | |
| b) | die Erklärung der Gemeinde über die Genehmigungsfreistellung von Bauvorhaben nach § 63 a Thüringer Bauordnung | |
| c) | die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen mit Banken und Kreditinstituten über ertragsbringende Geldanlagen der Mittel des Kassenbestandes und mit nicht zu Kassenmitteln gehörenden Geldbeständen (Rücklagen) - Geldanlagen | |
| d) | die Bewirtschaftung der Rücklage (Einsatz zur Kassenbestandsverstärkung) - Rücklage zur Kassenbestandsverstärkung | |
| e) | der Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen mit Jahresprämien in unbegrenzter Höhe; | |
| f) | die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung; im Vermögenshaushalt für Investitionen bis zu einer Höhe von 7.500,00 Euro; | |
| g) | der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 7.500,00 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen und einer Vertragslaufzeit von maximal 5 Jahren; | |
| h) | der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 5.000,00 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 1.000,00 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse; | |
| i) | des Weiteren | |
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| - | die Niederschlagung bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro; |
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| - | der Erlass bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro; |
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| - | die Stundung bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro auf die Dauer bis zwölf Monaten; |
| j) | die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages; | |
| k) | die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 7.500,00 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 7.500,00 Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen; | |
| l) | die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 1.000,00 Euro nicht übersteigen. | |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Dornheim
Dornheim, den 20.03.2025
gez. Burkhard Walther — -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Dornheim schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.