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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Kosten- und Benutzungsordnung für die Nutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten der Gemeinde Elxleben

§ 1

Die Gemeinde Elxleben stellt Einwohnern, Vereinen und Institutionen der Gemeinde Elxleben die für die allgemeine Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten des

Bürgerhauses am Park

Gemeindesaal

und die darin befindlichen Einrichtungen sowie das dazugehörige Außengelände im Rahmen dieser Kostenordnung und eines besonderen Nutzungsvertrages zur Verfügung.

§ 2

Pro Veranstaltungstag beträgt die Miete:

Bürgerhaus am Park:

150,00 €

zzgl. 250,00 € Kaution

Gemeindesaal:

100,00 €

zzgl. 250,00 € Kaution

Für die Nutzung der Toiletten und deren Reinigung ist eine Pauschale mit dem aktuellen Mieter der Gaststätte oder der Gemeinde zu vereinbaren.

§ 3

(1) Für auswärtige Nutzer / Veranstalter (auch Familienfeiern) wird ein Zuschlag von 50 % aus den in § 2 festgesetzten Beträgen erhoben.

(2) Bei Anmietung mit Bewirtschaftung durch Privatpersonen und Gesellschaften zu kommerziellen Zwecken ist ein Zuschlag in Höhe von 100 % (nach § 2) zur zahlen.

(3) Die Nutzung der Objekte mit den dazugehörigen Räumen durch die Gemeinde ist unentgeltlich.

§ 4

(1) Kostenschuldner ist grundsätzlich der jeweilige Nutzer / Veranstalter. Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. Ebenso haftet der Antragsteller.

(2) Ist die Durchführung einer Veranstaltung einem hiesigen Wirt übertragen, so gelten diese als Veranstalter und Schuldner.

§ 5

(1) Die durch die Schuldner zu entrichtenden Entgelte werden mit der Erteilung bzw. Aushändigung des Nutzungsvertrages oder Genehmigungsbescheides an die Gemeinde fällig.

§ 6

Die Genehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten erteilt der Bürgermeister oder eine vom ihm beauftragte Person.

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Räumlichkeiten für öffentliche Zwecke benötigt werden. Sie kann ferner versagt werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Bestimmungen dieser Kostenordnung eingehalten werden oder die öffentliche Ordnung durch die Veranstaltung beeinträchtigt wird. Tiere haben keinen Zutritt.

Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person ist jederzeit berechtigt, die Räumlichkeiten zu den Veranstaltungen zu betreten und die Einhaltung der Kosten- und Nutzungsordnung zu überprüfen.

§ 7

Während der Veranstaltung ist mit Rücksicht auf die Anwohner übermäßiger Lärm zu vermeiden. Der Nutzer / Veranstalter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Lärmbelästigung insbesondere der Nachbarschaft zu vermeiden. Ab 22.00 Uhr müssen die Fenster und Türen der genutzten Räumlichkeiten geschlossen sein.

Die Einhaltung des § 15 (ruhestörender Lärm) der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg" ist zwingend einzuhalten.

§ 8

Die Aushändigung des Schlüssels, die ordnungsgemäße Übergabe der Räumlichkeiten und des Inventars sind schriftlich zu bestätigen.

§ 9

Die Gemeinde überlässt den Nutzern / Veranstaltern die Räumlichkeiten in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Die Nutzer / Veranstalter sind verpflichtet, die Räume und Geräte vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen und sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

Die Nutzer / Veranstalter stellen die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Gäste und sonstiger Dritte für Schäden frei, die im Zusammenhang der Benutzung der überlassenen Geräte und Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, sofern der Gemeinde kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Dies gilt entsprechend für eigene Haftpflichtansprüche der Nutzer / Veranstalter gegen die Gemeinde für den Fall der eigenen Inanspruchnahme.

Die Nutzer / Veranstalter haften für alle Schäden an den Räumlichkeiten, den Nebenräumen, den Außenanlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht auf Abnutzung oder Materialfehler zurück zu führen sind. Außerdem haften sie für alle Schäden, die im Rahmen ihrer Veranstaltung durch ihre Gäste verursacht werden.

§ 10

Die Räume dürfen nur mit nicht brennbaren und schwer entflammten Stoffen ausgeschmückt werden. Schwer entflammbare Stoffe dürfen zu offenem Licht einen Mindestabstand von 0,5 m nicht unterschreiten. Bei Verwendung von Kerzen ist darauf zu achten, dass sie auf einem nicht brennbaren Untersatz angebracht sind.

§ 11

Die überlassenen Räumlichkeiten sind gereinigt und aufgeräumt zu hinterlassen und mit dem Schlüssel zu übergeben. Geschirr, Gläser und Bestecke müssen abgewaschen und eingeräumt werden, sofern mitgeteilt.

Für beschädigtes oder fehlendes Geschirr, Bestecke, Gläser oder sonstiger Einrichtungsgegenstände werden Wiederbeschaffungskosten erhoben. Anfallender Müll und Speisereste sind vom Nutzer / Veranstalter zu entsorgen. Die Räumlichkeiten werden vom Bürgermeister oder einer von ihm beauftragten Person abgenommen.

§ 12

Wird eine beantragte und genehmigte Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, so ist in jedem Falle von der festgesetzten Miete nach § 2 unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 3 die Hälfte zu zahlen, sofern die vierzehntägige Rücktrittsfrist vor dem Veranstaltungstermin nicht eingehalten wird. Der Rücktritt muss schriftlich oder elektronisch bei dem Bürgermeister der Gemeinde Elxleben, bei Bediensteten der Gemeinde Elxleben oder bei der VG „Riechheimer Berg", 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, erfolgen.

§ 13

Außer den vorstehenden Entgelten sind Anträge und Gebühren für Sperrzeitverkürzungen, Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen und eventuelle sonstige Gebühren durch den jeweiligen Veranstalter zu beantragen und zu entrichten. Für jegliche Genehmigungen ist der Veranstalter verantwortlich.

§ 14

Die endgültige Entscheidungsbefugnis liegt bei dem Bürgermeister.

§ 15

Weitergehende gesetzliche Bestimmungen (z.B. Gaststättengesetz, Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Ordnungsbehördengesetz - OBG -) bleiben unberührt.

§ 16

Vorstehende Kosten- und Benutzungsordnung tritt zum 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kostenordnung für die Nutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten und das Ausleihen gemeindeeigener Fahrzeuge und Arbeitsgeräte vom 31.01.2023 sowie deren 1. Änderung vom 19.02.2023 und 2. Änderung vom 21.11.2024 außer Kraft.

Gemeinde Elxleben, den 25.03.2026

gez. Swen Glietsch

Bürgermeister Gemeinde Elxleben