Auf Grund § 37 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) und § 55 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) beschließt die Gemeinschaftsversammlung folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 3.971.500,00 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 196.500,00 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(entfällt)
§ 5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
§ 6
(1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes (Verwaltungsumlage mit Brandsschutz ohne Kindertagesstätten) wird auf 832.800,00 € festgesetzt.
(2) Eine Investitionsumlage für das Haushaltsjahr ist mit 145.800,00 € vorgesehen.
(3) Die Verwaltungsumlage in Höhe von 832.800,00 € sowie die Investitonsumlage in Höhe von 145.800,00 € wird gemäß ThürKO auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden vom 31.12.2021 umgelegt. Die Verwaltungsumlage ist in Monatsraten, und zwar am 15. eines jeden Monats fällig.
(4) Die Umlage zur Finanzierung der Fachpersonal- und Betriebskosten der Kindertagesstätten wird auf 1.412.500,00 € festgesetzt. Diese Umlage wird auf die an der Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden nach der Anzahl der insgesamt (intern und extern) betreuten Kinder (nach Monaten) der beteiligten Gemeinden umgelegt.
(5) Eine Investitionsumlage für die Kindertagesstätten für das Haushaltsjahr 2023 ist nicht vorgesehen.
(6) Die Umlage zur Finanzierung der Ausgaben der Kindertagesstätten ist in Monatsraten, und zwar am 15. eines jeden Monats fällig.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Osthausen-Wülfershausen, den 25.04.2023
gez. Rudolf Neubig
Gemeinschaftsvorsitzender — -Siegel-
Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am 18.04.2023 beschieden.
Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan der VG „Riechheimer Berg“ für das Jahr 2023 liegt in der Zeit vom 08.05.2023 bis 24.05.2023 während der Sprechzeit der VG „Riechheimer Berg“, im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan der VG „Riechheimer Berg“ für das Jahr 2023 steht bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2023 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG „Riechheimer Berg“ im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg“, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, während der Sprechzeiten zur Verfügung.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der ThürKO dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gesamtberechnung der Gemeinschaftsumlage
gemäß § 6 Haushaltssatzung
A. Verwaltungsumlage
A.I. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs
| 1 | Ausgaben des Verwaltungshaushaltes | 3.971.500,00 € |
| 2. | Davon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt — (-) | 3.138.700,00 € |
| 3. | Nicht gedeckter Bedarf des Verwaltungshaushalts (Umlage-Soll ohne Kindertagesstätte) | 832.800,00 € |
A.II. Berechnung der Verwaltungsumlage je Einwohner
| 1. | Einwohner der VG insgesamt am 31.12.2021 | 4.069 |
| 2. | Verwaltungsumlage je Einwohner (Summe A.I.3. 832.800,00 € : A.II.1. 4.069 ) — = | 204,67 € |
A.III. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Kindertagesstätten
| 1. | Gesamtausgaben des Epl. 46 | 2.770.900,00 € |
| 2. | Durch sonstige Einnahmen sind gedeckt — (-) | 1.358.400,00 € |
| 3. | Nicht gedeckter Bedarf des Epl. 46 (Umlage-Soll) | 1.412.500,00 € |
A.IV. Berechnung der Umlage je angemeldetem Kind
| 1. | Anzahl der belegten Monate 2023 | 2.697 |
| 2. | Umlage je belegtem Monat (Summe A.III.3. 1.412.500,00€ : A.IV.1.2.679 ) — = | 527,25 € |
A.V. Gesamter nicht gedeckter Bedarf des Verwaltungshaushalts (Umlage-Soll)
| A. I. 3. + A. III. 3. — = | 2.245.300,00 € |
B. Investitionsumlage
B.I. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs
| 1. | Ausgaben des Vermögenshaushaltes (ohne Kindertagesstätten) | 190.900,00 € |
| 2. | Davon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt — (-) | 45.100,00 € |
| 3. | Nicht gedeckter Bedarf des Vermögenshaushaltes (Umlage-Soll ohne Kindertagesstätte) | 145.800,00 € |
B.II. Berechnung der Umlage je Einwohner
| 1. | Einwohner der VGem. insgesamt am: 31.12.2021 | 4.069 |
| 2. | Vermögensumlage je Einwohner (Summe B.I.3. 145.800,00 € : B.II.1. 4.069) — = | 35,83 € |
B.III. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Kindertagesstätten
| 1. | Gesamtausgaben des Epl. 46 | 5.600,00 € |
| 2. | Durch sonstige Einnahmen sind gedeckt — (-) | 5.600,00 € |
| 3. | Nicht gedeckter Bedarf des Epl. 46 (Umlage-Soll) | 0,00 € |
B.IV. Berechnung der Umlage je Einwohner
| 1. | Einwohner der VGem. insgesamt am: 31.12.2021 | 4.069 |
| 2. | Vermögensumlage je Einwohner (Summe B.III. 3. 145.800,00 € : B.IV.1. 4.069) — = | 35,83 € |
B.V. Gesamter nicht gedeckter Bedarf des Vermögenshaushaltes (Umlage-Soll)
| B. I. 3. + B. III. 3. — = | 145.800,00 € |
C. Gesamtumlage
| A. V. + B. V. — = | 2.391.100,00 € |