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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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1. Änderungssatzung der Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen

über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen

vom 26.04.2023 (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) i. V. mit § 34 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz -ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. 1993, S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 283), hat der Gemeinderat Elleben in seiner Sitzung am 05.04.2023 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 3 Abs. 2 - Entschädigung - wird wie folgt geändert:

(2)

Mitglieder der Wahlvorstände für die Urnenwahl erhalten für die Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

a)

50,00 € für jedes Mitglied

5,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen

b)

Zuschlag für den Wahlvorsteher

Wahlvorsteher in Urnenwahllokalen erhalten für ihre Tätigkeit einen Zuschlag von 20,00 €

c)

Zuschlag für den Schriftführer

Schriftführer in Urnenwahllokalen erhalten für ihre Tätigkeit einen Zuschlag von 10,00 €

Artikel 2

§ 4

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gemeinde Elleben

Elleben, den 26.04.2023  —  -Siegel-

Corinne Krah

Bürgermeisterin

Hinweis

Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Elleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.