vom 26.04.2023 (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2022, (GVBl. S. 489), hat der Gemeinderat der Gemeinde Elleben in seiner Sitzung am 05.04.2023 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Elleben beschlossen:
1. Änderungssatzung der Satzung
über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet
der Gemeinde Elleben
Die der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Elleben vom 15.10.2010 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 8 - Schneeräumung - wird wie folgt geändert:
| (1) | Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege (mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten) vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet, sofern es sich um bebaubare Grundstücke handelt. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu den vorstehend festgelegten Gehwegflächen auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße. |
| (2) | Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen. |
| (3) | Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. |
| (4) | Festgetretener oder aufgetauter Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern. |
| (5) | Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraums nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. |
| (6) | Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden. |
| (7) | Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Elleben
Elleben, den 26.04.2023 — -Siegel-
gez. Corinne Krah
Bürgermeisterin
Verzeichnis der Gehwege, die von der Schneeräumpflicht ausgenommen sind
| Ortsteil | Straßenname | Gehwegseite 1) |
| Riechheim | Eichenstraße | rechts |
| Riechheim | Holunderweg | links |
| Riechheim | Lindenstraße | links |
1) Die Richtung der Straße verläuft mit den ansteigenden Hausnummern.
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Elleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.