| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 14 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Niederschrift der öffentlichen Ratssitzung vom 29.10.2024 | |
Der Gemeinderat Elleben beschließt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.10.2024 in der als Anlage beigefügten Form.
| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 15 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Feststellung der Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Elleben | |
Der Gemeinderat der Gemeinde Elleben beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung 2022 gemäß beigefügter Anlage.
Hinweis öffentliche Bekanntmachung:
Die festgestellte Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Elleben mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts liegt mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung in der Zeit vom 26.05.2025 bis 18.06.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten der VG „Riechheimer Berg“, im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg", 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, öffentlich aus. Zudem steht die Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Elleben mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung nach § 80 Abs. 4 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG „Riechheimer Berg“ im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg“, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung.
| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 16 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Entlastung der Jahresrechnung 2022 Bürgermeisterin der Gemeinde Elleben | |
Der Gemeinderat der Gemeinde Elleben beschließt, ohne Beteiligung der Bürgermeisterin an der Abstimmung, der Bürgermeisterin und der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilen.
| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 17 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Entlastung der Jahresrechnung 2022 Beigeordneter der Gemeinde Elleben | |
Der Gemeinderat der Gemeinde Elleben beschließt, ohne Beteiligung des 1. Beigeordneten an der Abstimmung, dem 1. Beigeordneten und der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilen.
| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 18 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Feststellung der Jahresrechnung 2023 der Gemeinde Elleben | |
Der Gemeinderat der Gemeinde Elleben beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung 2023 gemäß beigefügter Anlage.
Hinweis öffentliche Bekanntmachung:
Die festgestellte Jahresrechnung 2023 der Gemeinde Elleben mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts liegt mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung in der Zeit vom 26.05.2025 bis 18.06.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten der VG „Riechheimer Berg“, im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg", 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, öffentlich aus. Zudem steht die Jahresrechnung 2023 der Gemeinde Elleben mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung nach § 80 Abs. 4 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG „Riechheimer Berg“ im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg“, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung.
| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 19 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Entlastung der Jahresrechnung 2023 Bürgermeisterin der Gemeinde Elleben | |
Der Gemeinderat der Gemeinde Elleben beschließt, ohne Beteiligung der Bürgermeisterin an der Abstimmung, der Bürgermeisterin und der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilen.
| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 20 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Entlastung der Jahresrechnung 2023 Beigeordneter der Gemeinde Elleben | |
Der Gemeinderat der Gemeinde Elleben beschließt, ohne Beteiligung des 1. Beigeordneten an der Abstimmung, dem 1. Beigeordneten und der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilen.
| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 21 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Beschlussfassung Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 der Gemeinde Elleben | |
Der Gemeinderat Elleben beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2025 der Gemeinde Elleben mit folgenden Anlagen:
| - | Stellenplan |
| - | Übersicht über den Stand der Schulden |
| - | Übersicht über den Stand der Rücklagen |
—
| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 22 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Finanzplan 2025 der Gemeinde Elleben | |
Der Gemeinderat Elleben beschließt den Finanzplan 2025 der Gemeinde Elleben gemäß beigefügter Anlage.
| Beschluss-Tag: | 28.04.2025 |
| Beschluss-Nr.: | 23 / 2025 |
| Beschlussgegenstand: Nichtzustimmung inhaltlicher Punkte der Prüfberichte 2022-2023 | |
Der Gemeinderat der Gemeinde Elleben beschließt sich der Auffassung der Verwaltung gemäß Anlage anzuschließen.
Anlage:
1. Forderung Seite 24 TZ 020
(2.5 Haushaltsausgleich)
Das Rechnungsprüfungsamt fordert zur Kontrolle und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Zuführung zum Vermögenshaushalt, künftig die o.g. Vergleichsberechnung durchzuführen und den softwareseitigen Betrag zu kontrollieren.
Der Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes des Ilm-Kreises kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Die Forderung nach einer Vergleichsberechnung für die Pflicht-, Soll- und Mindestzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt halten wir aus fachlicher Sicht für entbehrlich. Die Gemeinde Elleben führt keine Abschreibungen (siehe RPA-Bericht Seite 14) durch, die durch spezielle Entgelte gedeckt sind. Insofern entfällt die Sollzuführung vollständig.
Gemäß § 22 ThürGemHV ergibt sich die Mindestzuführung als Summe aus der Pflichtzuführung (entsprechend der ordentlichen Tilgungen) und der Sollzuführung (entsprechend der aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen). Da Letztere bei der Gemeinde Elleben nicht vorliegt, entspricht die Mindestzuführung ausschließlich der Pflichtzuführung, d. h. der ordentlichen Tilgung.
Damit ist eine Vergleichsberechnung zwischen Pflicht-, Soll- und Mindestzuführung rein rechnerisch nicht möglich bzw. nicht erforderlich, da alle Komponenten außer der Pflichtzuführung den Wert null aufweisen. Das Gesetz verlangt in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt eine Proberechnung oder einen schematischen Abgleich - vielmehr ist maßgeblich, dass die tatsächliche Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt mindestens die ordentlichen Tilgungsverpflichtungen abdeckt. Diese Anforderung wurde in allen Haushaltsjahren erfüllt.
Die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt ergibt sich als Rechengröße im Rahmen der Gesamthaushaltsplanung. Eine isolierte Betrachtung, ob diese höher oder niedriger als die Tilgungsleistungen ausfällt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich und stellt keine eigenständige Pflichtberechnung dar.
2. Beanstandung Seite 26 TZ 044
(5.3 Über- und außerplanmäßige Ausgaben)
Das Rechnungsprüfungsamt beanstandet, dass die Information an den Gemeinderat nach § 30 Satz 2 ThürKO nicht nachgewiesen werden konnte und das Verfahren nicht ausreichend dokumentiert war.
Der Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes des Ilm-Kreises kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Die Behauptung des Rechnungsprüfungsamtes, es sei keine entsprechende Mitteilung erfolgt, ist nachweislich unzutreffend. Die Mitteilung über die Eileintscheidung erfolgte ausführlich in der Sitzung am 13.03.2024. Wir fordern eine Korrektur der fehlerhaften Darstellung.
3. Forderung Seite 32 TZ 060
(2. Grundstücksangelegenheiten)
Das Rechnungsprüfungsamt fordert, die Öffentlichkeit herzustellen und die Beschlüsse ortüblich in verkürzter Form bekannt zu geben.
Der Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes des Ilm-Kreises kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Eine Veröffentlichung in verkürzter Form widerspricht unserer Rechtsauffassung, da der volle Wortlaut des Beschlusses enthalten sein muss.
Der direkte Beschlusswortlaut (vollständiger Wortlaut) wie auch die Bezeichung (Überschrift des Beschlusses) beinhaltet die Namen der Käufer. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann dieser nicht bekannt gemacht werden.
Die Öffentlichkeit kann nicht hergestellt werden.
Beim Kauf von Grundstücken spielt der Datenschutz eine zentrale Rolle, da verschiedene personenbezogene (NAMEN) und sensible Daten verarbeitet werden. Es gibt klare rechtliche Vorgaben, die den Schutz dieser Daten sicherstellen sollen. Die DSGVO ist zu beachten und den Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten. Der Kauf sowie der Besitz von Grundstücken sind als privatrechtliche Angelegenheit zu betrachten.
Die Herstellung der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO setzt voraus, dass keine Gründe für eine vertrauliche Behandlung mehr bestehen. Solange personenbezogene Daten wie Namen in den Beschlüssen enthalten sind und keine rechtliche Notwendigkeit für deren Veröffentlichung besteht, ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit rechtlich zulässig. Eine künstliche Trennung in “verkürzte Form” verkennt den rechtlichen Kontext.
Der pauschalen Forderung des Rechnungsprüfungsamtes kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Die Herstellung der Öffentlichkeit unter gleichzeitiger Beachtung des Datenschutzes ist nur möglich, wenn eine rechtssichere, anonymisierte Fassung des Beschlusses erstellt würde - was dem Charakter eines vollständigen Beschlusswortlautes widerspricht. Eine Veröffentlichung in dieser Form ist daher abzulehnen.
4. Hinweis Seite 33 TZ 063
(3. privatrechtliche Entgelte für die Nutzung von kommunalen Eigentum)
Das Rechnungsprüfungsamt weist in diesem Zusammenhang daruf hin, dass die gewährte unentgeltliche Nutzung einen „Zuschuss“ an den Verein dastellt und dieser im Haushalt unter der Gruppierungsnummer 14 (unentgeltliche Überlassung von Sportstätten) zu verbuchen ist.
Der Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes des Ilm-Kreises kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Eine unentgeltliche Nutzung und ein Zuschuss sind zwei unterschiedliche Dinge, auch wenn sie in bestimmten Kontexten ähnliche Auswirkungen haben können.
Unentgeltlich Nutzung bedeutet, dass jemand etwas ohne eine Zahlung oder Gegenleitung nutzen darf. Ein Zuschuss ist eine finanzielle Unterstützung um bestimmte Kosten oder Ausgaben zu decken.
Folglich ist eine unentgeltliche Nutzung kein Zuschuss, sondern eine Form der kostenfreien Bereitstellung von etwas, während ein Zuschuss eine finanzielle Unterstützung darstellt.