Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) i. V. mit § 34 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. 1993, S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 283), hat der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen in seiner Sitzung am 27.04.2023 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 2 - Entschädigung - wird wie folgt geändert:
(2) Mitglieder der Wahlvorstände für die Urnenwahl erhalten für die Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von
| a) | 50,00 € für jedes Mitglied |
| 5,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen |
| b) | Zuschlag für den Wahlvorsteher |
| Wahlvorsteher in Urnenwahllokalen erhalten für ihre Tätigkeit einen Zuschlag von 20,00 € |
| c) | Zuschlag für den Schriftführer |
| Schriftführer in Urnenwahllokalen erhalten für ihre Tätigkeit einen Zuschlag von 10,00 € |
Artikel 2
§ 4
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gemeinde Osthausen-Wülfershausen
Osthausen-Wülfershausen, den 15.05.2023
gez. Klaus Kolodziej — -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.