| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 18 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.01.2025
Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.01.2025 in der als Anlage beigefügten Form.
| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 19 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Feststellung der Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Witzleben
Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung 2022 gemäß beigefügter Anlage.
Hinweis öffentliche Bekanntmachung:
Die festgestellte Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Witzleben mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts liegt mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung in der Zeit vom 30.06.2025 bis 16.07.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten der VG „Riechheimer Berg“, im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg", 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, öffentlich aus. Zudem steht die Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Witzleben mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung nach § 80 Abs. 4 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG „Riechheimer Berg“ im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg“, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung.
| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 20 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Entlastung der Jahresrechnung 2022 Bürgermeister der Gemeinde Witzleben
Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt, ohne Beteiligung des Bürgermeisters an der Abstimmung, dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilen
| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 21 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Entlastung der Jahresrechnung 2022 Beigeordnete der Gemeinde Witzleben
Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt, ohne Beteiligung der Beigeordneten an der Abstimmung, dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 zu erteilen
| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 22 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Feststellung der Jahresrechnung 2023 der Gemeinde Witzleben
Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung 2023 gemäß beigefügter Anlage.
Hinweis öffentliche Bekanntmachung:
Die festgestellte Jahresrechnung 2023 der Gemeinde Witzleben mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts liegt mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung in der Zeit vom 30.06.2025 bis 16.07.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten der VG „Riechheimer Berg“, im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg", 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, öffentlich aus. Zudem steht die Jahresrechnung 2023 der Gemeinde Witzleben mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung nach § 80 Abs. 4 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG „Riechheimer Berg“ im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg“, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung.
| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 23 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Entlastung der Jahresrechnung 2023 Bürgermeister der Gemeinde Witzleben
Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt, ohne Beteiligung des Bürgermeisters an der Abstimmung, dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilen
| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 24 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Entlastung der Jahresrechnung 2023 Beigeordnete der Gemeinde Witzleben
Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt, ohne Beteiligung der Beigeordneten an der Abstimmung, dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023 zu erteilen
| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 25 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 der Gemeinde Witzleben
Der Gemeinderat Witzleben beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2025 der Gemeinde Witzleben mit folgenden Anlagen:
- Stellenplan
- Übersicht über den Stand der Schulden
- Übersicht über den Stand der Rücklagen
| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 26 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Finanzplan 2025 der Gemeinde Witzleben der Gemeinde Witzleben
Der Gemeinderat beschließt den Finanzplan 2025 der Gemeinde Witzleben gemäß beigefügter Anlage.
| Beschluss-Tag: | 04.06.2025 |
| Beschluss - Nr.: | 27 / 2025 |
Beschlussgegenstand:
Neufassung der Bestimmungen und Ergänzungen über die Erhebung
von Entgelt für die Nutzung der Sporthalle in Witzleben
Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt die Bestimmungen über die Erhebung von Entgelt für die Nutzung der Sporthalle in Witzleben gemäß beigefügter Anlage.
Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen am 04.06.2025 nachfolgende Bestimmungen und Ergänzungen über die Erhebung von Entgelt für die Nutzung der Sporthalle in Witzleben beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung der Sporthalle in Witzleben oder von Teilbereichen sind Entgelte und Kosten nach diesen Bestimmungen zu entrichten.
§ 2
Schuldner des Entgeltes und der Kosten ist der Veranstalter bzw. Antragsteller.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
(1) Die Nutzung der Sporthalle Witzleben für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen ist gemäß § 15 ThürSportFG unentgeltlich, wenn diese ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers (Gemeinde Witzleben) haben.
(2) Eine unentgeltliche Nutzung der Sporthalle Witzleben wird grundsätzlich nicht gewährt:
| 1. | für den Wettkampfbetrieb, soweit Eintrittsgelder erhoben werden, |
| 2. | für gewerbliche Veranstaltungen und |
| 3. | für den kommerziellen Sport. |
Näheres zu den Absätzen (1) und (2) wird durch Rechtsverordnung des für Sport zuständigen Ministeriums (ThürSportSpAnlNVO ) geregelt.
(3) Für den Schulsport (Schulen außerhalb des Wirkungskreises) werden 12,50 € pro Unterrichtsstunde für Betriebskosten festgelegt.
(4) Für alle anderen Nutzer gilt § 8.
§ 4
Die Zahlungspflicht für das Entgelt entsteht mit Unterzeichnung des Nutzungsvertrages bzw. schriftlicher Zusage der Gemeinde Witzleben über die Bereitstellung der beantragten Räume zum angegebenen Zweck und zum beantragten Termin.
§ 5
Die im schriftlichen Nutzungsvertrag festgelegte Zahlung ist spätestens eine Woche vor der Veranstaltung bei der Gemeindekasse einzuzahlen.
Bei kurzfristiger Überlassung von Räumen der Sporthalle ist die im Nutzungsvertrag festgelegte Zahlung binnen 24 Stunden nach rechtsverbindlicher Unterzeichnung des Nutzungsvertrages bei der Gemeindekasse spätestens am letzten Werktag vor der Veranstaltung einzuzahlen.
§ 6
Rückständige Zahlungen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 7
Die Abrechnung der Entgelte und Kosten wird nach Beendigung der Veranstaltung dem Veranstalter zur Zahlbarmachung übersandt. Die bereits geleistete Zahlung wird verrechnet.
§ 8
Für die Benutzung der in § 3 Benutzungsordnung genannten Räume werden folgende Entgelte erhoben:
|
| für Einwohner der Gemeinde | für auswärtige Veranstalter | |
| Sporthalle komplett mit Toilettenräumen
| 18,00 € / Std. | 22,00 € / Std. | |
|
| 150,00 € / Tag | 200,00 € / Tag | |
| Für die zusätzliche Nutzung werden für die nachfolgenden Räume zusätzlich folgende Entgelte berechnet: | |||
| Kegelbahn mit Vorraum: eine Bahn
| 15,00 € / Std. | 15,00 € / Std. | |
| Kegelbahn mit Vorraum: zwei Bahnen
| 22,00 € / Std. | 22,00 € / Std. | |
| Vorraum Kegelbahn
| 10,00 € / Std. | 10,00 € / Std. | |
| Umkleide- und Sanitärräume I und II
| 10,00 € / Raum | 15,00 € / Raum | |
| Duschen
| 1,00 € | 1,00 € | |
| Gewerbliche Ausstellungen, Messen | |||
| - | pro m² Ausstellungsfläche am Veranstaltungstag | 2,00 € | 2,00 € |
| - | pro m² Ausstellungsfläche an Auf- und Abbautagen | 1,50 € | 1,50 € |
| Beauftragte für Übergabe und Rückgabe je angefangene Stunde
| 10,00 € | 10,00 € | |
§ 9
Für das Ausleihen von Einrichtungsgegenständen bzw. die Vermietung von Ausstellungsflächen werden folgende Entgelte festgesetzt:
| Fußbodenbelag | 25,00 € / Tag | 25,00 € / Tag |
| Ausleihe Stuhl pro Stück und Tag | 1,00 € | 1,00 € |
| Ausleihe Tisch pro Stück und Tag | 3,50 € | 3,50 € |
| Garderobenständer pro Tag | 8,00 € | 8,00 € |
In Abänderung von den vorgenannten Entgelten können für die in § 3 der Benutzungsordnung genannten Veranstaltungen im Einzelfall durch den Gemeinderat abweichende Entgelte festgesetzt werden.
§ 10
Die Bestimmungen treten einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die am 30.11.1995 beschlossenen Bestimmungen über die Erhebung von Entgelt für die Nutzung der Sporthalle in Witzleben mit der 1. Änderung vom 06.04.2000, der 2. Änderung am 27.06.2001, der 3. Änderung am 03.12.2003, der 4. Änderung am 24.03.2011, der 5. Änderung am 16.12.2014, der 6. Änderung am 14.07.2016, sowie der 7. Änderung am 10.05.2023 außer Kraft.
Gemeinde Witzleben
Witzleben, den 04.06.2025
gez. Uwe Leuthardt
Bürgermeister — -Siegel-