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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 6/2026
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Witzleben

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Witzleben

(Ausfertigungsdatum: 20.05.2026)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) und § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288, hat der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben in der Sitzung vom 08.04.2026 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Witzleben werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.

Das sind u.a.: die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende  Ehegatte, unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie,

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2)

Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)

Die Gebühren sind mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen nach Bekanntmachung des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte,

Urnengrabstätte oder einer

Grabstätte auf einer Urnengemeinschaftsanlage

(1)

Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdgrabstätte, Urnengrabstätte oder einer Grabstätte auf einer Urnengemeinschaftsanlage wird mit den folgenden Gebühren nach Absatz (2) bemessen:

(2)

Art des Grabes

Laufzeit

Gebühr

Gebühr

Verlängerung

pro Jahr

Urnengräber (0,64 m²)

15 Jahre

224,16 €

14,94 €

Urnendoppelgräber (1,28m²)

15 Jahre

448,32 €

29,89 €

Erdgrabstätte (1,62 m²)

20 Jahre

756,54 €

37,83 €

Doppelerdgrabstätten

(3,78 m²)

20 Jahre

1765,26 €

88,26 €

Grabstelle auf der

Urnengemeinschaftsanlage

30 Jahre

295,13 €

keine

Verlängerung

möglich

Anteilmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt.

§ 6

Gebühren für Grabräumung

Für die Grabräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten:

Urnengräber, Urnendoppelgrab und Erdgrabstätte

120,97 €

Doppelerdgrabstätten

194,95 €

§ 7

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Witzleben vom 20.07.2015, sowie die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Witzleben vom 23.04.2018 außer Kraft.

Gemeinde Witzleben

Witzleben, den 20.05.2026

gez. Leuthardt

Bürgermeister -Siegel-

Hinweis

Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Witzleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO