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Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Riechheimer Berg"
Ausgabe 6/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Genehmigung

„Gewerbepark Burgenblick Gügleben“ in der Gemarkung Gügleben

gemäß § 21 Abs. 1 ThürKO i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat Elleben hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2025 (Beschluss Nr. 40/2025) den Bebauungsplan „Gewerbepark Burgenblick Gügleben“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Gügleben, Flur 0, Flurstück 101/5, 126 (teilweise), 125/3, 125/6, 125/11 und 125/13- 125/16. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.

Die Satzung wurde durch das Landratsamt des Ilm-Kreises mit Bescheid vom 19.05.2026 unter dem Aktenzeichen 092.6812 rechtsaufsichtlich genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und die zusammenfassende Erklärung, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, Am Flugplatz 10, 99310 Osthausen-Wülfershausen, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend kann der Bebauungsplan einschließlich der Begründung auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg“ (www.vg-riechheimer-berg.de) eingesehen werden.

Hinweise und Rechtsbehelf

Gemäß § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich:

eine nach § 21 Abs.4 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung und eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elleben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Gewerbepark Burgenblick Gügleben“ in Kraft.

Elleben, den 27.06.2026

gez. Corinne Krah

Bürgermeisterin