vom 22.05.2024 (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), erlässt der Gemeinderat Dornheim folgende Satzung:
3. Änderungssatzung der Hauptsatzung
der Gemeinde Dornheim
Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“
Die Hauptsatzung der Gemeinde Dornheim, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „Riechheimer Berg“, vom 24.09.2019, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.06.2020 und 2. Änderungssatzung vom 15.11.2022, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 6 Abs. 2 - Bürgermeister - wird wie folgt geändert:
| (2) | Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung: | ||
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| a) | die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 u. 2 BauGB über die Zulässigkeit von Bauvorhaben; | |
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| b) | die Erklärung der Gemeinde über die Genehmigungsfreistellung von Bauvorhaben nach § 63 a Thüringer Bauordnung | |
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| c) | die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen mit Banken und Kreditinstituten über ertragsbringende Geldanlagen der Mittel des Kassenbestandes und mit nicht zu Kassenmitteln gehörenden Geldbeständen (Rücklagen) - Geldanlagen | |
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| d) | die Bewirtschaftung der Rücklage (Einsatz zur Kassenbestandsverstärkung) - Rücklage zur Kassenbestandsverstärkung | |
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| e) | der Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen mit Jahresprämien in unbegrenzter Höhe; | |
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| f) | die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung; im Vermögenshaushalt für Investitionen bis zu einer Höhe von 15.000,00 €; | |
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| g) | der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 15.000,00 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen und einer Vertragslaufzeit von maximal 10 Jahren; | |
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| h) | der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 5.000,00 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 1.000,00 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse; | |
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| i) | des Weiteren | |
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| - | die Niederschlagung bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro; |
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| - | der Erlass bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro; |
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| - | die Stundung bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro auf die Dauer bis zwölf Monaten; |
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| j) | die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages; | |
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| k) | die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 15.000,00 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 15.000,00 Euro jeweils im Einzelfall. | |
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| Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen; | |
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| l) | die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 1.000,00 Euro nicht übersteigen. | |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Artikel 1 dieser Änderungssatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Dornheim
Dornheim, den 22.05.2024
gez. Burkhard Walther
Bürgermeister
-Siegel-
Hinweis
Verstöße i.S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Dornheim schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.