Gemäß § 1 der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Elleben vom 15.10.2010 sind die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke zur Reinigung der öffentlichen Straßen verpflichtet.
Das bedeutet, dass alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) zu reinigen sind. Die Reinigungspflicht erstreckt sich hierbei auf Fahrbahnen, Parkplätze, Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, Bordsteinkanten, Böschungen, Stützmauern und Ähnliches. Eine regelmäßige Reinigung, beispielsweise durch Fegen, sowie das Entfernen von Unkraut auf Gehwegen, an Straßenrändern und Bordsteinkanten trägt zum Erhalt des Ortsbildes bei und gewährleistet die Sicherheit.
Gemäß § 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg vom 19.12.2022 dürfen Anpflanzungen, einschließlich des Wurzelwerks, insbesondere Äste und Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Ebenso dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigt werden. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. Auch die Gehwege sind in ihrer gesamten Breite freizuhalten, damit Fußgänger ungehindert passieren können. Der Rückschnitt ist daher in dieser schneidfreien Zeit in dem notwendigen Maß gestattet.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme zum Wohle aller.