Auf Grund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Bösleben-Wüllersleben folgende Nachtragshaushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden
| erhöht um Euro | vermindert um Euro | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge | |
| gegenüber bisher Euro | auf nunmehr Euro verändert | |||
| a) im Verwaltungs- haushalt die Einnahmen die Ausgaben | 1.700,00 1.700,00 |
| 986.700,00 986.700,00 | 988.400,00 988.400,00 |
| b) im Vermögens- haushalt die Einnahmen die Ausgaben | 60.200,00 60.200,00 |
| 167.100,00 167.100,00 | 227.300,00 227.300,00 |
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
| Gemeinde Bösleben-Wüllersleben |
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| Bösleben-Wüllersleben, den 10.07.2026 | |
| Gemeinde Bösleben-Wüllersleben |
| - Siegel - | gez. Andreas Nitsch Bürgermeister |
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung / der 1. Nachtragshaushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am 01.07.2026 beschieden.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung, der 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben für das Jahr 2026 liegt in der Zeit vom 03.08.2026 bis 19.08.2026 während der Sprechzeit der VG „Riechheimer Berg“, im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg“, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung, der 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben für das Jahr 2026 steht bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2026 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG „Riechheimer Berg“ im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg“, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, während der Sprechzeiten zur Verfügung.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der ThürKO dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.