( Landkreis Ilm – Kreis)
vom 22.08.2023
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Auf Grund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Bösleben-Wüllersleben folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden
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| erhöht um Euro | vermindert um Euro | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge | |
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| gegenüber bisher Euro | auf nunmehr Euro verändert | ||
| a) | im Verwaltungshaushalt |
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| die Einnahmen | 12.200,00 |
| 906.700,00 | 918.900,00 |
| die Ausgaben | 12.200,00 |
| 906.700,00 | 918.900,00 |
| b) | im Vermögenshaushalt |
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| die Einnahmen | 267.600,00 |
| 588.100,00 | 855.700,00 |
| die Ausgaben | 267.600,00 |
| 588.100,00 | 855.700,00 |
§ 2
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Bösleben-Wüllersleben, den 21.08.2023
Gemeinde Bösleben-Wüllersleben — - Siegel -
gez. Andreas Nitsch
Bürgermeister
Die 1. Nachtragssaushaltssatzung / der 1. Nachtragshaushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am 11.08.2023 beschieden.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung, der 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben für das Jahr 2023 liegt in der Zeit vom 04.09.2023 bis 20.09.2023 während der Sprechzeit der VG „Riechheimer Berg“, im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung, der 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben für das Jahr 2023 steht bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2023 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG „Riechheimer Berg“ im Zimmer 14 der VG „Riechheimer Berg, 99310 Osthausen-Wülfershausen, Am Flugplatz 10, während der Sprechzeiten zur Verfügung.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der ThürKO dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.