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Königseer Zeitung
Ausgabe 1/2023
Stadt Königsee
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Kostensatzungzur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Königsee(Obdachlosenunterkunfts-Kostensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. Seite 285, 329), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 10 der Obdachlosenunterkunftssatzung der Stadt Königsee hat der Stadtrat der Stadt Königsee in seiner Sitzung am 07.11.2022 folgende Kostensatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Königsee (Obdachlosenunterkunfts-Kostensatzung) beschlossen:

§ 1

Kostenpflicht

(1) Die Verwaltung erhebt Kosten (Benutzungsgebühren und Auslagen) für die Nutzung von Obdachlosenunterkünften. Diese Kosten werden für den Betrieb der den öffentlichen Einrichtungen entstehenden Aufwendungen verwendet.

(2) Kostenpflichtig sind diejenigen Personen, die eine Unterkunft für Obdachlose benutzen.

§ 2

Kostenmaßstab und Kostenhöhe

(1) Die Benutzungsgebühren werden in Obdachlosenunterkünften nach m² berechnet und in Form einer Monatsgebühr erhoben:

ohne Zentralheizung, einschl. aller Nebenkosten, Toilette, Waschgelegenheit nicht auf der Etage

2,20 EUR/m²

mit Zentralheizung, einschl. aller Nebenkosten, Toilette, Waschgelegenheit nicht auf der Etage

3,50 EUR/m²

ohne Zentralheizung, einschl. aller Nebenkosten, Toilette, Waschgelegenheit auf der Etage

2,45 EUR/m²

mit Zentralheizung, einschl. aller Nebenkosten, Toilette, Waschgelegenheit auf der Etage

3,75 EUR/m²

(2) Für Wohnungen und Räume, die von der Verwaltung zum Zweck der Obdachlosenunterbringung angemietet werden, sind die von den Vermietern geforderten Mieten und Nebenkosten als Auslagen vom Kostenpflichtigen zu zahlen. Für die Mieten sind die ortsüblichen Vergleichsmieten als Obergrenze anzusetzen.

(3) Bei der Errechnung der Kosten nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 des monatlichen Kostensatzes zugrunde gelegt.

§ 3

Beginn und Ende der Kostenpflicht

(1) Die Kostenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft. Sie endet mit dem Tag der Räumung, d. h. dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der benutzten Räumlichkeiten sowie der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen zur Übernahme befugten Mitarbeiter der Behörde.

(2) Eine vorübergehende, aus persönlichen Gründen bedingte, Nichtnutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Kosten entsprechend Absatz 1 vollständig zu entrichten.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit der Kosten

(1) Die Kosten werden im Kostenbescheid festgesetzt. Sie sind als Monatsbetrag zu entrichten und werden erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides zur Zahlung fällig, danach zum ersten eines jeden Monats.

(2) Zahlungsrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostensatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Königsee-Rottenbach (Obdachlosenunterkunfts-Kostensatzung) der Stadt Königsee-Rottenbach vom 04. August 2014 außer Kraft.

Königsee, den 11.01.2023

Stadt Königsee

gez. Marco Waschkowski

Bürgermeister