(1) Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung (GS-EWS/FES)
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 08.11.2023 mit Beschluss Nr. 09/2023 die 25. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung vom 28.01.2003 beschlossen. Mit Schreiben vom 17.11.2023 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 25. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser-Verband Ilmenau vom 28.01.2003 zugestimmt:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 2, 21 und 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und der §§ 1, 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) erlässt der Zweckverband Wasser-und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung:
I. Änderung
| 1. | § 3 „Einleitungsgebühr“ wird wie folgt geändert: | ||
| a) | § 3 Abs. (6) Satz 4 wird wie folgt geändert: | |
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| Alt: | „Der Gebührenpflichtige hat dem Zweckverband für die Ermäßigung nach § 3 Abs. (7) Satz 1 2. Anstrich folgende Nachweise in Kopie vorzulegen:
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| Neu: | „Der Gebührenpflichtige hat dem Zweckverband für die Ermäßigung nach § 3 Abs. (6) Satz 1 2. Anstrich folgende Nachweise in Kopie vorzulegen:
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| b) | § 3 Abs. (6) Satz 5 wird wie folgt geändert: | |
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| Alt: | „Werden die vorgenannten Nachweise einschließlich des aktuellen Zählerstandes der zugeführten Frischwassermenge dem Zweckverband nicht vorgelegt, erfolgt die Berechnung der Einleitungsgebühr als Teileinleiter (mechanische oder teilbiologische Kleinkläranlage) nach § 3 Abs. (7) Satz 1 1. Anstrich.“ |
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| Neu: | „Werden die vorgenannten Nachweise einschließlich des aktuellen Zählerstandes der zugeführten Frischwassermenge dem Zweckverband nicht vorgelegt, erfolgt die Berechnung der Einleitungsgebühr als Teileinleiter (mechanische oder teilbiologische Kleinkläranlage) nach § 3 Abs. (6) Satz 1 1. Anstrich.“ |
| c) | § 3 Abs. (8) Satz 3 wird wie folgt geändert: | |
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| Alt: | „Kann er das nicht, erfolgt durch den Zweckverband eine Schätzung. Abs. (7) bleibt davon unberührt.“ |
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| Neu: | „Kann er das nicht, erfolgt durch den Zweckverband eine Schätzung. Absatz (6) bleibt davon unberührt.“ |
| 2. | § 4 „Beseitigungsgebühr“ wird wie folgt geändert: | ||
| a) | § 4 Abs. (2) wird wie folgt geändert: | |
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| Alt: | „Die Gebühr beträgt 73,74 EUR pro cbm Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage.“ |
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| Neu: | „Die Gebühr beträgt 69,24 EUR pro cbm Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage.“ |
| b) | § 4 Abs. (3) wird wie folgt geändert: | |
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| Alt: | „Die Gebühr beträgt 39,14 EUR pro cbm Abwasser aus einer abflusslosen Grube.“ |
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| Neu: | „Die Gebühr beträgt 38,80 EUR pro cbm Abwasser aus einer abflusslosen Grube.“ |
II. In-Kraft-Treten:
Die 25. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (GS-EWS/FES) vom 28.01.2003 tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Ausgefertigt
Ilmenau, den 21.11.2023
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
(2) Haushaltssatzung 2024 des Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (WAVI) für das Wirtschaftsjahr 2024
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 08.11.2023 mit Beschluss Nr. 08/2023 die nachstehende Haushaltssatzung 2024 des Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau beschlossen:
Auf Grund des § 55 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 36 ThürKGG erlässt der WAVI folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan 2024 *), für das Wirtschaftsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er weist
| im Erfolgsplan: | |||
| - | Bereich Trinkwasser | ||
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| Erträge in Höhe von | 12.445.000,00 EUR |
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| Aufwendungen in Höhe von | 11.130.000,00 EUR |
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| Jahresgewinn | 1.315.000,00 EUR |
| - | Bereich Abwasser | ||
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| Erträge in Höhe von | 16.254.130,00 EUR |
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| Aufwendungen in Höhe von | 13.439.916,00 EUR |
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| Jahresgewinn | 2.814.214,00 EUR |
| im Vermögenshaushalt: | |||
| - | Bereich Trinkwasser | ||
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| Einnahmen in Höhe von | 11.775.000,00 EUR |
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| Ausgaben in Höhe von | 11.775.000,00 EUR |
| - | Bereich Abwasser |
| |
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| Einnahmen in Höhe von | 16.449.330,00 EUR |
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| Ausgaben in Höhe von | 16.449.330,00 EUR |
aus.
§ 2
Der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf
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| 7.035.000,00 EUR |
festgesetzt. Davon entfallen auf
| den Bereich Trinkwasser | 3.835.000,00 EUR, |
| den Bereich Abwasser | 3.200.000,00 EUR. |
§ 3
Für das Wirtschaftsjahr 2024 werden Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt in Höhe von
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| 2.400.000,00 EUR |
festgesetzt. Davon entfallen auf
| den Bereich Trinkwasser | 250.000,00 EUR, |
| den Bereich Abwasser | 2.150.000,00 EUR. |
§ 4
| a. | Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern eine Beteiligung an den Betriebskosten im Bereich Abwasser in Höhe von | |
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| 809.960,00 EUR |
| Die Anteile je Verbandsmitglied errechnen sich nach der festgestellten Abwassermenge in 2022. | |
| b. | Der Verband erhebt eine Kostenbeteiligung der Straßenbaulastträger für Investitionskosten im Bereich Abwasser in Höhe von | |
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| 984.000,00 EUR |
| c. | Der Gesamtbetrag der Aufwendungen für Sachanlagen im Vermögenshaushalt wird auf | |
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| 18.570.000,00 EUR |
| festgesetzt. Davon entfallen auf |
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| den Bereich Trinkwasser | 8.725.000,00 EUR, |
| den Bereich Abwasser | 9.845.000,00 EUR. |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf
|
| 4.783.000,00 EUR |
festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Ausgefertigt
Ilmenau, den 21.11.2023
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
*) hier nicht abgedruckt
I. Genehmigungsvermerk
Mit Bescheid vom 20.11.2023 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2024 des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau genehmigt.
II. Auslegungshinweise
Die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2024 des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau zusammen mit dem Wirtschaftsplan 2024 in seiner gültigen Fassung liegen in der Zeit von 11.12.2023 bis 22.12.2023 während der Dienstzeiten im kaufmännischen Bereich in den Geschäftsräumen des Verbandes öffentlich aus (Naumannstraße 21, 98693 Ilmenau).
Sprechzeiten
| Montag bis Donnerstag | 07:00 bis 12:00 Uhr |
| und 13:00 bis 15:00 Uhr |
| Freitag | 07:00 bis 12:00 Uhr |
| Außerhalb der Sprechzeiten | nach Terminvereinbarung |
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Ende des Veröffentlichungstextes im Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 10/2023 vom 05.12.2023.
Ergänzender Hinweis: Eine Einsichtnahme in die Haushaltssatzung sowie den Wirtschaftsplan 2024 kann über die oben genannten Auslegungszeiten hinaus, nach Terminvereinbarung erfolgen. Sie erreichen uns hierzu unter info@wavi-ilmenau.de bzw. unter der Telefonnummer 03677 6485-0