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Königseer Zeitung
Ausgabe 1/2024
Stadt Königsee
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Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuern und Hundesteuer der Stadt Königsee für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

Die Grundsteuer- und Gewerbesteuerhebesätze werden gemäß Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung 2020) vom 11.11.2019 bekannt gemacht.

Hebesatz für die

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

Stadt Königsee

300 v.H.

402 v.H.

395 v.H.

Bei Bedarf kann der Grundsteuerbescheid in der Stadtverwaltung Königsee eingesehen bzw. angefordert werden.

Bei einer Hebesatzänderung gegenüber 2023 werden zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Änderungsbescheide ergehen.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz - GrStG vom 07.08.1973/ BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 19.12.2008 BGBl. I 2794 die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender neuer Bescheid erstellt.

Fälligkeit der Grundsteuer:

1.

am 15.08., wenn der Jahresbetrag 15,00 EUR nicht übersteigt

(in einer Rate)

2.

am 15.02. und 15.08., zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn der Jahresbetrag 30,00 EUR nicht übersteigt

(in zwei Raten)

3.

am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages, wenn der Jahresbetrag 30,00 EUR übersteigt

(in vier Raten)

4.

Jahreszahler am 01.07. der Jahresbetrag (in einer Rate)

5.

Vorauszahlungen sind bis zum vollen Jahresbetrag möglich.

Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

Die Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessungen der Grundsteuer bei Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücken die nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche des § 42 GrStG festgesetzt sind. Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen.

Sollte seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderung erfolgt sein, so ist keine Grundsteuer-Anmeldung erforderlich. In diesen Fällen ist die Grundsteuer, wie im Jahr 2023, unverändert zu zahlen.

Haben sich seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen (z.B. durch Modernisierung, An- oder Umbau) am Grundstück ergeben, ist eine neue Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Abgabe ergibt sich aus § 44 Abs. 3 GrStG.

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird gemäß Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 18.11.2019 erhoben.

Fälligkeit für die Hundesteuer:

15.02.2024

Für alle diejenigen Hundehalter, die keinen neuen Bescheid erhalten, ergibt sich die Steuer wie im Jahr 2023. Neue Bescheide werden nur bei Veränderungen erstellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Königsee, Markt 1, 07426 Königsee, einzulegen.

Hinweise

Es wird gebeten, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß gezahlt werden, soweit sie nicht gestundet oder von der Vollziehung ausgesetzt sind. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.

Einsprüche, die sich gegen Messbescheide richten, sind nicht bei der Stadtverwaltung geltend zu machen, sondern bei dem Finanzamt vorzubringen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat.

gez. Marco Waschkowski

Bürgermeister

gez. Hoppe

Leiterin Finanzen