1. Das Wählerverzeichnis für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Königsee wird in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten
| Montag und Mittwoch | von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr |
| Dienstag | von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Freitag | von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr |
im Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Königsee, Wilhelm-Pieck-Straße 2, 07426 Königsee, Erdgeschoss rechts für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025, zu den oben genannten Öffnungszeiten, Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadtverwaltung Königsee, Einwohnermeldeamt, Markt 1, 07426 Königsee schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unter Nr. 5) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Bürgermeisterwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder
5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
| b) | wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder |
| c) | wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. |
6. Wahlscheine können, von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, bis zum 21. Februar 2025 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Königsee, Einwohnermeldeamt, Wilhelm-Pieck-Straße 2, 07426 Königsee mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 22. Februar 2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Am 22. Februar 2025 ist die Stadtverwaltung Königsee, Einwohnermeldeamt von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr für die Erteilung von Wahlscheinen nur über Rufbereitschaft unter der Telefonnummer 036738-49755 erreichbar. Am 23. Februar 2025 erhalten Sie die Wahlscheine bis 15.00 Uhr in der Stadtverwaltung Königsee, Hauptamt (Rathaus, 1. OG).
7. Für den Fall, dass bei der Wahl des Bürgermeisters am 23. Februar 2025 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 09. März 2025, eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.
Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 23. Februar 2025 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen, einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 23. Februar 2025 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 7. März 2025 bis 18.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Königsee, Einwohnermeldeamt, Wilhelm-Pieck-Straße 2, 07426 Königsee mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 8. März 2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Am 8. März 2025 ist die Stadtverwaltung Königsee, Einwohnermeldeamt von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr für die Erteilung von Wahlscheinen nur über Rufbereitschaft unter der Telefonnummer 036738-49755 erreichbar. Am 9. März 2025 erhalten Sie die Wahlscheine bis 15.00 Uhr in der Stadtverwaltung Königsee, Hauptamt (Rathaus, 1. OG).
8. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
| - | einen amtlichen Stimmzettel, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name Stadtverwaltung Königsee, Markt 1, 07426 Königsee, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 23. Februar 2025 bis 18.00 Uhr bzw. im Fall einer Stichwahl am Tag der Stichwahl, dem 9. März 2025 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
| Königsee, den 06.01.2025 | Stadtverwaltung Königsee Markt 1 07426 Königsee |
| gez. Annegret Finger Wahlleiterin |
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