Durch die Aufstellung einer Ergänzungssatzung kann die Stadt Königsee einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.
1. Ziel und Zweck der Satzung
Ziel der Aufstellung der Ergänzungssatzung „An der Leite“ ist es, einen zusammenhängenden Außenbereich im Ortsteil Rottenbach in den Innenbereich aufzunehmen, um hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit zu schaffen.
Die Aufstellung der Ergänzungssatzung „An der Leite“ für den Ortsteil Rottenbach erfolgt nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Rechtsfolge der Satzung ist die Anwendbarkeit der § 34 Abs. 1 bis 3a.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „An der Leite“ entspricht den folgenden einzubeziehenden Grundstücksflächen, in der Gemarkung Rottenbach, Flur 7,
Teilfläche von Flurstück | 795 |
Teilfläche von Flurstück | 813/794 |
Teilfläche von Flurstück | 792 |
welche im beiliegenden Lageplan (M 1:1000) rot schraffiert dargestellt sind.
3. Gegenwärtiges Planungsrecht und Bindung für die Planung
Für den Geltungsbereich der Satzung existiert derzeit keine verbindliche Bauleitplanung.
Die Grundstücke befinden sich in privatem Eigentum. Sie gehören zum Außenbereich, grenzen aber unmittelbar an die zusammenhängend bebauten Grundstücke Storchsdorfer Weg 1, 3, 7 und Am Kirchplatz 3. Die betroffenen Teilflächen bilden einen Bestandteil des zusammenhängend bebauten Ortsteils Rottenbach und vermitteln den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Aufgrund der Lage wird die einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt und rundet den Innenbereich ab.
Die einzubeziehende Fläche ist im Flächennutzungsplan des Ortsteils Rottenbach vom 29.10.2004 als gemischte Bauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO ausgewiesen.
4. Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der Ergänzungsfläche, die in die nach § 2 der Satzung festgelegten Grenzen der Ergänzungssatzung einbezogen wurden, wird die planerische Zulässigkeit von Vorhaben nach den Maßgaben des § 34 BauGB und den in § 5 dieser Satzung getroffenen Ausgleichsmaßnahmen beurteilt.
Regelungen und Festlegungen zu Abstandsflächen, vorhandenen Versorgungsleitungen oder entsprechenden anderen Gegebenheiten sind durch das entsprechende Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen.
Das Bauvorhaben soll sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
5. Erschließung
Das durch die Ergänzung geschaffene Bauland ist über die vorhandene kommunale Straße „Storchsdorfer Weg“ zu erreichen. Versorgungsleitungen für Trink- und Abwasser sowie Strom liegen an.
6. Umweltverträglichkeit
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist die Eingriffsregelung des BNatSchG anzuwenden. Danach ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidliche Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nach § 5 der Satzung vom Grundstückseigentümer auf den Flurstücken 795 und 813/794, Flur 7, Gemarkung Rottenbach umzusetzen (siehe Plan der Eingriffs-und Ausgleichsbilanzierung).
7. Planverfahren
Die Aufstellung der Ergänzungssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung wird gemäß § 3 BauGB durchgeführt.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden gemäß § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Damit wird eine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sichergestellt.
Stand: Mai 2019