Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBL. I.S. 1084) in der jeweils aktuellen Fassung darf die Meldebehörde Daten über in Königsee gemeldete Einwohner übermitteln an:
| 1. | Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 1 und 2 BMG) |
| 2. | Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG) |
| 3. | Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. (§ 50 Abs. 2 BMG) |
| 4. | Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken (§ 50m Abs. 3 BMG) |
Gemäß § 42 Abs. 3 BMG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werde.
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zweck der Wahlwerbung, zur Ehrung von Jubiläen oder zur Veröffentlichung in Adressbüchern an die unter Punkt 2, 3 und 4 genannten Institutionen.
Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der
Stadtverwaltung Königsee
Einwohnermeldeamt
Markt 1
07426 Königsee
oder zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt Königsee einzulegen.
Formulare liegen im Einwohnermeldeamt aus oder können über die Internetseite der Stadt Königsee abgerufen werden.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt geltend gemacht wurden, behalten im bisherigen Umfang ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.