Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457) hat der Stadtrat der Stadt Königsee am 30. November 2020 nachstehende Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 Euro und eine Zahlung für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit in Höhe von 6,00 Euro.
(2) Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.
(3) Die Aufwandsentschädigung für die Wehrführer beträgt:
· für den Wehrführer Königsee | 100,00 Euro |
· für den Wehrführer Leutnitz | 80,00 Euro |
· für den Wehrführer Rottenbach | 70,00 Euro |
· für den Wehrführer Dörnfeld a. d. H. | 50,00 Euro |
· für den Wehrführer Oberschöbling | 50,00 Euro |
· für den Wehrführer Horba | 50,00 Euro |
· für den Wehrführer Oberhain | 50,00 Euro |
· für den Wehrführer Dröbischau | 50,00 Euro |
(4) Die Wehrführer erhalten pro zugeordneter Löschgruppe einen Zuschlag in Höhe von 15,00 Euro.
(5) Die Aufwandsentschädigung für den Gerätewart beträgt pro zu betreuender Wehr 40,00 Euro.
(6) Die Aufwandsentschädigung für den Atemschutzgerätewart beträgt pro zu betreuender Wehr 40,00 Euro.
(7) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den
· Leiter einer Jugendfeuerwehr | 40,00 Euro |
· Alarm- und Einsatzplaner | 30,00 Euro |
· Informations- und Kommunikationsmittelbetreuer | 30,00 Euro |
· Löschgruppenführer | 30,00 Euro |
(8) Der Ausbilder erhält je Ausbildungsstunde 17,00 Euro.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.12.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Oberhain vom 18.08.2011, die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dröbischau vom 18.08.2011 und die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Königsee-Rottenbach vom 10.12.2014 außer Kraft.
Königsee, den 4. Dezember 2020
Stadt Königsee
gez. Marco Waschkowski — Siegel
Bürgermeister