Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 06.11.2024 mit Beschluss Nr. 08/2024 die 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung vom 28.01.2003 beschlossen. Mit Schreiben vom 19.11.2024 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser- Verband Ilmenau vom 28.01.2003 zugestimmt:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 1 und 2 und 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 [GVBI. S. 194), der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) und der §§ 1, 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunaiabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) erlässt der Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung:
12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungsatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau (GS-WBS) vom 28.01.2003
I. Änderung
| 1. | § 2 Absatz (3) Grundgebühr wird wie folgt geändert: |
| Alt: „Die Grundgebühr beträgt, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz), bei der Verwendung von Wasserzählern: |
| Qn-Nenn- durchfluss | Q3-Dauer- durchfluss | Grundgebühr (zzgl. gesetzlicher USt.) |
| bis Qn 2,5 m3/h oder | bis Q3 4 m3/h | 10,00 €/Monat |
| bis Qn 6 m3/h oder | bis Q3 10 m3/h | 48,00 €/Monat |
| bis Qn 10 m3/h oder | bis Q3 16 m3/h | 80,00 €/Monat |
| bis Qn 15 m3/h oder | bis Q3 25 m3/h | 120,00 €/Monat |
| bis Qn 25 m3/h oder | bis Q3 40 m3/h | 200,00 €/Monat |
| bis Qn 40 m3/h oder | bis Q3 63 m3/h | 320,00 €/Monat |
| bis Qn 60 m3/h oder | bis Q3 100 m3/h | 480,00 €/Monat |
| bis Qn 150 m3/h oder | bis Q3 250 m3/h | 1.200,00 €/Monat." |
—
| Neu: „Die Grundgebühr beträgt, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz), bei der Verwendung von Wasserzählern: |
| Qn-Nenn- durchfluss | Q3-Dauer- durchfluss | Grundgebühr (zzgl. gesetzlicher USt.) |
| bis Qn 2,5 m3/h oder | bis Q3 4 m3/h | 11,00 €/Monat |
| bis Qn 6 m3/h oder | bis Q3 10 m3/h | 52,80 €/Monat |
| bis Qn 10 m3/h oder | bis Q3 16 m3/h | 88,00 €/Monat |
| bis Qn 15 m3/h oder | bis Q3 25 m3/h | 132,00 €/Monat |
| bis Qn 25 m3/h oder | bis Q3 40 m3/h | 220,00 €/Monat |
| bis Qn 40 m3/h oder | bis Q3 63 m3/h | 352,00 €/Monat |
| bis Qn 60 m3/h oder | bis Q3 100 m3/h | 528,00 €/Monat |
| bis Qn 150 m3/h oder | bis Q3 250 m3/h | 1.320,00 €/Monat." |
—
| 2. | § 3 Verbrauchsgebühr wird wie folgt geändert: | |
| a) | § 3 Abs. (3) wird wie folgt geändert: |
|
| Alt: „Die Gebühr beträgt 2,75 EUR pro cbm entnommenen Wassers zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz)." |
|
| Neu: „Die Gebühr beträgt 2,85 EUR pro cbm entnommenen Wassers zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz)." |
| b) | § 3 Abs. (4) wird wie folgt geändert: |
|
| Alt: „Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,75 EUR pro cbm entnommenen Wassers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz)." |
|
| Neu: „Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,85 EUR pro cbm entnommenen Wassers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz)." |
II. In-Kraft-Treten:
Die 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau (GS-WBS) vom 28.01.2003 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
ausgefertigt Ilmenau, den 21.11.2024
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 06.11.2024 mit Beschluss Nr. 09/2024 die 26. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung vom 28.01.2003 beschlossen. Mit Schreiben vom 19.11.2024 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 26. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser- Verband Ilmenau vom 28.01.2003 zugestimmt:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 1 und 2, und 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBI. S. 194), der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) und der §§ 1, 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) erlässt der Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung:
26. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (GS-EWS/FES) vom 28.01.2003
I. Änderung
| 1. | § 3 „Einleitungsgebühr" wird wie folgt geändert: | ||
| a) | § 3 Abs. (1) Satz 2 wird wie folgt geändert: | |
|
| Alt: „2Die Einleitungsgebühr für die Entsorgung des Abwassers über das öffentliche Kanalnetz und über die zentrale Kläranlage (Volleinleiter) beträgt | |
|
| 3,10 EUR pro cbm Abwasser." | |
|
| Neu: „2Die Einleitungsgebühr für die Entsorgung des Abwassers über das öffentliche Kanalnetz und über die zentrale Kläranlage (Volleinleiter) beträgt | |
|
| 3,23 EUR pro cbm Abwasser." | |
| b) | § 3 Abs. (6) Satz 1 wird wie folgt geändert: | |
|
| Alt: „1Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so betragen die Einleitungsgebühren | |
|
| - | für mechanische oder teilbiologische Kleinkläranlagen 3,29 EUR pro cbm Schmutzwasser (Teileinleiter) und |
|
| - | für vollbiologische Kleinkläranlagen (nach dem Stand der Technik) 2,36 EUR pro cbm Schmutzwasser (Teileinleiter-Vollbiologie)." |
|
| Neu: „1Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so betragen die Einleitungsgebühren | |
|
| - | für mechanische oder teilbiologische Kleinkläranlagen 3,37 EUR pro cbm Schmutzwasser (Teileinleiter) und |
|
| - | für vollbiologische Kleinkläranlagen (nach dem Stand der Technik) 2,41 EUR pro cbm Schmutzwasser (Teileinleiter-Vollbiologie)." |
| 2. | § 4 „Beseitigungsgebühr" wird wie folgt geändert: | ||
| a) | § 4 Abs. (2) wird wie folgt geändert: | |
|
| Alt: „Die Gebühr beträgt 69,24 EUR pro cbm Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage." | |
|
| Neu: „Die Gebühr beträgt 67,96 EUR pro cbm Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage." | |
| b) | § 4 Abs. (3) wird wie folgt geändert: | |
|
| Alt: „Die Gebühr beträgt 38,80 EUR pro cbm Abwasser aus einer abflusslosen Grube." | |
|
| Neu: „Die Gebühr beträgt 34,33 EUR pro cbm Abwasser aus einer abflusslosen Grube." | |
II. In-Kraft-Treten:
Die 26. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (GS-EWS/FES) vom 28.01.2003 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
ausgefertigt Ilmenau, den 21.11.2024
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 06.11.2024 mit Beschluss Nr. 10/2024 die 10. Änderungssatzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau (Abwälzung AWAG) vom 23.08.2002 beschlossen. Mit Schreiben vom 19.11.2024 hat das Landratsamt des Ilm- Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 10. Änderungssatzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (Abwälzung AWAG) vom 23.08.2002 zugestimmt:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBI. S. 194), der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288), des § 9 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327)1. V. m. § 8 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1993 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBI. S. 731) sowie der §§ 1, 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) erlässt der Zweckverband Wasser-und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung:
10. Änderungssatzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau (Abwälzung AWAG) vom 23.08.2002
I. Änderung
§ 6 Abgabesatz wird wie folgt geändert:
Der § 6 Abs. (1) wird wie folgt geändert:
Alt: „Der Abgabesatz nach § 5 Abs. (1) beträgt je cbm - Frischwasserverbrauch
0,66 EUR/cbm."
Neu: „Der Abgabesatz nach § 5 Abs. (1) beträgt je cbm - Frischwasserverbrauch
0,71 EUR/cbm."
II. In-Kraft-Treten:
Die 10. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau (Abwälzung AWAG) vom 23.08.2002 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
ausgefertigt Ilmenau, den 21.11.2022
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 06.11.2024 mit Beschluss Nr. 11/2024 die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 20.10.2010 beschlossen. Mit Schreiben vom 19.11.2024 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser des Zweckverbandes Wasser und Abwasser-Verband Ilmenau vom 20.10.2010 zugestimmt:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBI. S. 194), der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) und der §§ 1, 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) erlässt der Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung:
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (GS-NSW) vom 20.10.2010
I. Änderung
| 1. | § 3 „Einleitungsgebühr Satz 14 wird wie folgt geändert: |
| Alt: „14Für das Einleiten von Niederschlagswasser von Grundstücken wird jährlich eine Einleitungsgebühr in Höhe von 0,44 Euro/m2 Gebührenbemessungsfläche erhoben." |
| Neu: „14Für das Einleiten von Niederschlagswasser von Grundstücken wird jährlich eine Einleitungsgebühr in Höhe von 0,46 Euro/m2 Gebührenbemessungsfläche erhoben." |
II. In-Kraft-Treten:
Die 4. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (GS-NSW) vom 20.10.2010 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
ausgefertigt Ilmenau, den 21.11.2024
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 06.11.2024 mit Beschluss Nr. 13/2024 die 4. Änderungssatzung zur der Verwaltungskostensatzung vom 23.08.2002 beschlossen. Mit Schreiben vom 19.11.2024 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 4. Änderungssatzung der Verwaltungskostensatzung im Gebiet des Zweckverbandes Wasser und Abwasser- Verband Ilmenau vom 23.08.2002 zugestimmt:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 1 und 2 und 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBI. S. 194, 201), der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. Seite 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) und der §§ 1, 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 07. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) erlässt der Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung:
4. Änderungssatzung der Verwaltungskostensatzung im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (VerwKostS) vom 23.08.2002
I. Änderung
Das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung wird wie folgt verändert:
| 1. | Punkt A, Nr. 2 „Gebühren nach Zeitaufwand" Buchstabe b) wird wie folgt geändert: | |||
| Alt: | b) | Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit | |
|
| aa) | für Angestellte der Entgeltgruppe 15-12 je 1/4 Std. | 11,00 EUR |
|
| bb) | für Angestellte der Entgeltgruppe 11-9 je 1/4 Std. | 9,00 EUR |
|
| cc) | für übrige Beschäftigte je 1/4 Std. | 7,50 EUR |
| Neu: | b) | Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit | |
|
| aa) | für Angestellte der Entgeltgruppe 15-12 je 1/4 Std. | 20,00 EUR |
|
| bb) | für Angestellte der Entgeltgruppe 11-9 je 1/4 Std. | 17,50 EUR |
|
| cc) | für übrige Beschäftigte je 1/4 Std. | 12,00 EUR |
| 2. | Punkt B, Nr. 2 „Bau- und Grundstücksangelegenheiten" Buchstabe a) wird wie folgt geändert: | |||
| Alt: | a) | Schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand | 10,00 EUR |
| Neu: | a) | Schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand | 20,00 EUR |
| 3. | Punkt B, Nr. 2 „Bau- und Grundstücksangelegenheiten" Buchstabe b), mm) wird wie folgt geändert: | |||
| Alt: | mm) | Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserlieferung nach § 21 WBS | 100,00 EUR |
| Neu: | mm) | Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserlieferung nach § 21 WBS | 150,00 EUR |
| 4. | Punkt B, Nr. 2 „Bau- und Grundstücksangelegenheiten" Buchstabe b), nn) wird wie folgt geändert: | |||
| Alt: | nn) | Abnahme und Verplombung von Zwischenzählern für die Messung von Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht bzw. zurückgehalten werden | 70,00 EUR |
| Neu: | nn) | Abnahme und Verplombung von Zwischenzählern für die Messung von Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht bzw. zurückgehalten werden | 115,00 EUR |
| 5. | Punkt B, Nr. 2 „Bau- und Grundstücksangelegenheiten" Buchstabe g) wird wie folgt geändert: | |||
| Alt: | g) | Nachprüfung des Wasserzählers gemäß § 19 Abs. 2 WBS (incl. gesetzl. Mehrwertsteuer/zzgl. Fahrtkosten nach tatsächlichem Aufwand) | 100,00 EUR |
| Neu: | g) | Nachprüfung des Wasserzählers gemäß § 19 Abs. 2 WBS nach Aufwand | |
| 6. | Punkt B, Nr. 2 „Bau- und Grundstücksangelegenheiten" Buchstabe h) wird wie folgt geändert: | |||
| Alt: | h) | Bearbeitung eines Antrags zur Nutzung einer Brauchwasser- bzw. Regenwasseranlage | 50,00 EUR |
| Neu: | h) | Bearbeitung eines Antrags zur Nutzung einer Brauchwasser- bzw. Regenwasseranlage | 90,00 EUR |
| 7. | Punkt B, Nr. 2 „Bau- und Grundstücksangelegenheiten" Buchstabe i) wird wie folgt geändert: | |||
| Alt: | i) | Erstkontrolle/ Abnahme einer Kleinkläranlage gemäß § 3 ThürKKAVO | 95,00 EUR |
| Neu: | i) | Erstkontrolle/ Abnahme einer Kleinkläranlage gemäß § 3 ThürKKAVO | 135,00 EUR |
| 8. | Punkt B, Nr. 2 „Bau- und Grundstücksangelegenheiten" Buchstabe j) wird wie folgt geändert: | |||
| Alt: | j) | regelmäßige Kontrolle und bautechnische Zustandserfassung einer Kleinkläranlage gemäß § 60 Abs. 2b ThürWG und § 7 ThürKKAVO | 70,00 EUR |
| Neu: | j) | regelmäßige Kontrolle und bautechnische Zustandserfassung einer Kleinkläranlage gemäß § 60 Abs. 2b ThürWG und § 7 ThürKKAVO | 90,00 EUR |
II. In-Kraft-Treten:
Die 4. Änderungssatzung der Verwaltungskostensatzung im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (VerwKostS) vom 23.08.2002 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
ausgefertigt Ilmenau, 21.11.2024
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 06.11.2024 mit Beschluss Nr. 12/2024 die 15. Änderungssatzung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau vom 23.05.2002 beschlossen. Mit Schreiben vom 19.11.2024 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 15. Änderungssatzung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau vom 23.05.2002 zugestimmt:
Auf Grund des § 17 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 11. Juni 1992 (GVBI. S. 232) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBI. S. 194, 201) erlässt der Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung:
15. Änderungssatzung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau vom 23.05.2002
I. Änderung
| 1. | § 11 „Sitzung der Verbandsversammlung" wird in Absatz 1 wie folgt geändert: | |
| Alt: | (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Regel öffentlich und werden in der Tagespresse des Verbandsgebietes bekannt gemacht. |
| Neu: | (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen erfolgt auf der Internetseite des Zweckverbandes unter www.wavi-ilmenau.de. |
|
| |
| 2. | Nachfolgende §§ werden ersatzlos gestrichen: | |
| § 28 „Aufgaben des Verbraucherbeirats" | |
| Zur Lösung der Aufgaben des Verbandes nach § 13 ThürKAG kann ein Verbraucherbeirat gebildet werden. Soweit durch Beschluss der Verbandsversammlung davon Gebrauch gemacht wird, regelt sich das weitere nach den §§ 30 bis 32 dieser Satzung. | |
| § 29 „Aufgaben des Verbraucherbeirats" | |
| Zur Umsetzung der Informationspflicht nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erfolgt im Verbraucherbeirat ein Informationsaustausch. Gegenstand der Beratung sind die nach § 13 Satz 2 bis 5 ThürKAG den Beitragspflichtigen auf Verlangen vorzulegenden Satzungen, Planungsunterlagen sowie die Kosten- und Aufwandsrechnungen. | |
| § 30 „Zusammensetzung des Verbraucherbeirats, Aufwandsentschädigung" | |
| (1) Der Verbraucherbeirat hat 18 Mitglieder (Beiräte). Er besteht aus 17 sachkundigen Bürgern der Mitgliedsgemeinden und einen Vertreter des Zweckverbandes. Die sachkundigen Bürger müssen | |
| a) | Mindestens 18 Jahre alt sein |
| b) | Ihren Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in dem Gemeindegebiet der Mitgliedsgemeinde bzw. dem Ortsteil haben, die/der den sachkundigen Bürger vorschlägt. Vertreter des Zweckverbandes können die Verbandsräte, der Geschäftsleiter sowie sonstige Mitarbeiter des Zweckverbandes sein. |
| Die Verbandsmitglieder schlagen Beiräte gemäß folgender Aufstellung vor: | |
| Stimmen | |
| Geratal (TO Geraberg, Geschwenda) — 1 Beirat | |
| Großbreitenbach — 2 Beiräte | |
| Ilmenau — 9 Beiräte | |
| Königsee (einschließlich der verwalteten Gemeinden Allendorf und Bechstedt) — 2 Beiräte | |
| Geratal/Plaue (Gemeinden Angelroda, Elgersburg, Martinroda) — 1 Beirat | |
| Suhl (OT Schmiedefeld) — 1 Beirat | |
| Sitzendorf — 1 Beirat | |
| (2) Die Verbandsversammlung fordert die Verbandsmitglieder mit einem Beschluss auf, zu einem bestimmten Termin, der frühestens 4 Wochen nach dem Beschluss liegen darf, Vorschläge für die Berufung der Beiräte zu machen. | |
| (3) Die Beiräte werden von der Verbandsversammlung auf Vorschlag der Mitgliedsgemeinden und aus dem Kreis der Vertreter des Zweckverbandes berufen. Die von den Mitgliedsgemeinden vorgeschlagenen Beiräte werden für die Dauer der Kommunalwahlperiode berufen und üben ihre Tätigkeit bis zur Berufung neuer Beiräte aus. Die Verbandsversammlung bestellt aus den Vorschlägen der Mitgliedsgemeinden drei Ersatzbewerber, die beim Ausscheiden eines Beirates nachrücken. | |
| (4) Der Verbraucherbeirat wählt in geheimer Abstimmung seinen Vorsitzenden (Beiratsvorsitzender) und dessen Stellvertreter aus der Mitte der Beiräte. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Verbraucherbeirats auf sich vereint. Wird kein Bewerber gewählt, so findet eine Stichwahl unter den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wird in der Stichwahl Stimmengleichheit erzielt, so entscheidet das Los. | |
| (5) Die Tätigkeit eines Beirats ist kein öffentliches Ehrenamt und die von den Mitgliedsgemeinden vorgeschlagenen Beiräte erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | |
| Die Aufwandsentschädigung der Vertreter des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften für ihre sonstige Tätigkeit für den Verband. | |
| § 31 „Einberufung, Geschäftsgang und Zuständigkeit des Verbraucherbeirats" | |
| (1) Der Verbraucherbeirat tritt nach Bedarf, auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er wird erstmals durch den Verbandsvorsitzenden einberufen, danach von dem Beiratsvorsitzenden. | |
| (2) Der Beiratsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Verbraucherbeirats, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Die Termine der Verbraucherbeiratssitzungen werden vom Beiratsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden bestimmt. Die Einladung zu einer Sitzung des Verbraucherbeirats muss Zeit und Ort der Sitzung und die Beratungsgegenstände angeben. Die vom Beiratsvorsitzenden festgesetzte Tagesordnung kann durch Beschluss des Verbraucherbeirats erweitert werden, wenn alle Beiräte anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind. | |
| (3) Eine Angelegenheit ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn ein Drittel der Beiräte dies schriftlich beim Beiratsvorsitzenden beantragt. | |
| (4) Der Verbraucherbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verbraucherbeirats ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Beiräte die Mehrheit der in § 31 Absatz 1 Satz 1 genannten Stimmenzahl erreichen. Dabei dürfen die Stimmen der Vertreter des Zweckverbandes nicht überwiegen. Wird die Versammlung des Verbraucherbeirats wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie unbeschadet des Satzes 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. | |
| (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verbraucherbeirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. | |
| Außer bei Wahlen wird offen abgestimmt. Jedes Mitglied des Verbraucherbeirats kann geheime Abstimmung beantragen. | |
| (6) Stellt die Satzung auf die Mehrheit der Mitglieder des Verbraucherbeirates ab, so ist die Gesamtzahl der Mitglieder des Verbraucherbeirates maßgebend. Die dort festgelegte Anzahl von 18 Verbraucherbeiratsmitgliedern verringert sich entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden eines Beirates wegen Fehlens von Nachrückern der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt. Gleiches gilt, wenn auf die Verbandsmitglieder entfallenden Sitze wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von Bewerbern nicht besetzt werden können. | |
| (7) Dem Beiratsvorsitzenden steht das Hausrecht zu; er hat auf den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung zu achten. Das Hausrecht beschränkt sich auf die Dauer der Sitzungen des Beirates und auf den Raum, in dem die Sitzungen des Beirates stattfinden. | |
| (8) Die Sitzungen des Verbraucherbeirats sind grundsätzlich öffentlich. | |
| (9) Die Beschlüsse des Verbraucherbeirats sind Anregungen und Empfehlungen gegenüber dem Zweckverband und werden zunächst dem Verbandsvorsitzenden in schriftlicher Form vorgelegt. Dem Vorsitzenden des Verbraucherbeirates ist Gelegenheit zu geben, dies zu erläutern. Sie sollen einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten. Der Verbandsvorsitzende hat, soweit er nicht selbst zuständig ist, innerhalb von zwei Monaten die Angelegenheit der Verbandsversammlung bzw. dem zuständigen Ausschuss zur Behandlung vorzulegen. Soweit der Verbandsvorsitzende selbst zuständig ist, unterrichtet er die Verbandsversammlung oder den zuständigen Ausschuss. | |
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| 3. | Die §§ 32 bis 35 werden wie folgt neu nummeriert: | |
| Die §§ 32 bis 35 werden zu §§ 28 bis 31. | |
II. In-Kraft-Treten:
Die 15. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau vom 23.05.2002 tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
ausgefertigt Ilmenau, 21.11.2024
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 06.11.2024 mit Beschluss Nr. 07/2024 die nachstehende Haushaltssatzung 2025 des Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau beschlossen:
Haushaltssatzung 2025 des Wasser- und
Abwasser-Verband Ilmenau (WAVI)
für das Wirtschaftsjahr 2025
Auf Grund des § 55 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 36 ThürKGG erlässt der WAVI folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan 2025 *), für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er weist
im Erfolgsplan:
| - | Bereich Trinkwasser | |
| Erträge in Höhe von | 13.038.000,00 EUR |
| Aufwendungen in Höhe von | 11.538.000,00 EUR |
| Jahresgewinn | 1.500.000,00 EUR |
| - | Bereich Abwasser | |
| Erträge in Höhe von | 16.783.000,00 EUR |
| Aufwendungen in Höhe von | 13.783.000,00 EUR |
| Jahresgewinn | 3.000.000,00 EUR |
| im Vermögenshaushalt: | ||
| - | Bereich Trinkwasser | |
| Einnahmen in Höhe von | 10.986.000,00 EUR |
| Ausgaben in Höhe von | 10.986.000,00 EUR |
| - | Bereich Abwasser | |
| Einnahmen in Höhe von | 18.591.000,00 EUR |
| Ausgaben in Höhe von | 18.591.000,00 EUR |
aus.
§ 2
Der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf
12.550.000,00 EUR
festgesetzt. Davon entfallen auf
| den Bereich Trinkwasser | 4.900.000,00 EUR, |
| den Bereich Abwasser | 7.650.000,00 EUR. |
§ 3
Für das Wirtschaftsjahr 2025 werden Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt in Höhe von
1.460.000,00 EUR
festgesetzt. Davon entfallen auf
| den Bereich Trinkwasser | 310.000,00 EUR, |
| den Bereich Abwasser | 1.150.000,00 EUR. |
§ 4
| a. | Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern eine Beteiligung an den Betriebskosten im Bereich Abwasser in Höhe von | |
| 822.000,00 EUR | |
| Die Anteile je Verbandsmitglied errechnen sich nach der festgestellten Abwassermenge in 2023. | |
| b. | Der Verband erhebt eine Kostenbeteiligung der Straßenbaulastträger für Investitionskosten im Bereich Abwasser in Höhe von | |
| 1.136.000,00 EUR | |
| c. | Der Gesamtbetrag der Aufwendungen für Sachanlagen im Vermögenshaushalt wird auf | |
| 19.357.000,00 EUR | |
| festgesetzt. Davon entfallen auf | |
| den Bereich Trinkwasser | 7.305.000,00 EUR, |
| den Bereich Abwasser | 12.052.000,00 EUR. |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf
4.966.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Ausgefertigt
Ilmenau, den 21.11.2024
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
*) hier nicht abgedruckt
Anlage zur Haushaltssatzung und zum Wirtschaftsplan 2025 des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau
I. Genehmigungsvermerk
Mit Bescheid vom 12.11.2024 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025 des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau genehmigt.
II. Auslegungshinweise
Die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025 des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau zusammen mit dem Wirtschaftsplan 2025 in seiner gültigen Fassung liegen in der Zeit von 16.12.2024 bis 20.12.2024 sowie von 06.01.2025 bis 17.01.2025 während der Dienstzeiten im kaufmännischen Bereich in den Geschäftsräumen des Verbandes öffentlich aus (Naumannstraße 21, 98693 Ilmenau).
Sprechzeiten
| Montag bis Donnerstag | 7:00 bis 12:00 Uhr |
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| und | 13:00 bis 15:00 Uhr |
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| Freitag | 7:00 bis 12:00 Uhr |
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Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender