Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Königsee in der Sitzung am 15.04.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Name
Die Stadt Königsee ist eine kreisangehörige Stadt mit deren Rechten und Pflichten und führt den Namen „Königsee“.
§ 2 Ortsteile
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
1. Barigau
2. Dörnfeld an der Heide
3. Dröbischau
4. Egelsdorf
5. Garsitz
6. Hengelbach
7. Horba
8. Königsee
9. Leutnitz
10. Lichta
11. Mankenbach
12. Milbitz
13. Oberhain
14. Oberköditz
15. Oberschöbling
16. Paulinzella
17. Quittelsdorf
18. Rottenbach
19. Solsdorf
20. Storchsdorf
21. Thälendorf
22. Unterhain
23. Unterköditz
24. Unterschöbling.
Die Ortsteile behalten ihren Namen in Verbindung mit dem Namen der Stadt.
§ 3 Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:
1. Dörnfeld an der Heide
2. Garsitz
3. Horba
4. Leutnitz
5. Milbitz
6. Oberschöbling
7. Paulinzella
8. Quittelsdorf
9. Rottenbach
10. Solsdorf
11. Storchsdorf
12. Thälendorf
13. Unterschöbling.
(2)
| a) | Die Ortsteile Dröbischau und Egelsdorf erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt den Namen Dröbischau. |
| b) | Die Ortsteile Oberköditz und Unterköditz erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. |
| Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt den Namen Köditz. |
| c) | Die Ortsteile Barigau, Mankenbach, Oberhain und Unterhain |
| erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt den Namen Oberhain. |
(3) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt. |
| b) | Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung wird durch den Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung einberufen, indem Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung sowie die Notwendigkeit zur Einreichung schriftlicher Wahlvorschläge durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt werden. Jeder Wahlberechtigte ist darüber hinaus durch die Gemeinde von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung enthält zudem die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. |
| c) | Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilratswahl (Wahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Gemeinde beauftragen. Der Wahlleiter wird von den Gemeindebediensteten unterstützt. |
| d) | Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung. Zu Beginn der Bürgerversammlung tragen sich die wahlberechtigten Bürger des Ortsteils, die sich am Wahlverfahren beteiligen wollen, durch Unterschrift in ein Wählerverzeichnis des Ortsteils ein. Das Wählerverzeichnis des Ortsteils wird von der Gemeinde am Wahlort ausgelegt. An der Bürgerversammlung dürfen nur wahlberechtigte Bürger (Buchstabe a) teilnehmen. |
| e) | Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorgeschlagene muss vor Beginn der Stimmabgabe seine Einwilligung erklären. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen. |
| f) | Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die vorgeschlagenen Personen, die ihrem Vorschlag zugestimmt haben (Bewerber), mit Namen und Beruf in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen. |
| g) | Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben. |
| h) | Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend. |
| i) | Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| j) | Das Wahlergebnis wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben. |
(4) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
(5) Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderates (§ 34 bis 42 der ThürKO) sowie die Geschäftsordnung des Stadtrates gelten für die Ortsteilratssitzungen entsprechend.
§ 4 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In einem Ortsteil der Stadt hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und sollte auf 30 Minuten begrenzt sein; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens fünf Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Ist die Beantwortung einer Frage in der Sitzung nicht möglich, erfolgt deren Beantwortung innerhalb von vier Wochen in schriftlicher Form.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich beantworten.
§ 6 Vorsitz im Stadtrat
Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied. Der Stadtrat wählt einen Stellvertreter für den Stadtratsvorsitzenden.
§ 7 Bürgermeister
Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
§ 8 Beigeordneter
(1) Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.
(3) Im Falle der Vertretung tritt der Beigeordnete in alle Rechte und Pflichten des Bürgermeisters ein.
§ 9 Ausschüsse
(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.
§ 10 Beteiligungen von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung erfolgt durch:
| - | Umfragen bei den Kindern und Jugendlichen, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 11 Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Oberbürgermeister = Ehrenoberbürgermeister, |
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| - | Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates, |
| - | Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister, |
| - | Stadtratsmitglied = Ehrenmitglied des Stadtrates, |
| - | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 12 Entschädigungen
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Sachkundige Bürger eines Ausschusses erhalten für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an der jeweiligen Sitzung des Ausschusses ein Sitzungsgeld von 15,00 €.
(2) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglieder des Stadtrates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 2 und 3) entsprechend.
(5) Mitglieder des Ortsteilrates erhalten für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an der Sitzung des Ortsteilrates bzw. für notwendige Ortsbegehungen auf Einladung des Bürgermeisters Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €. Die Zahlung des Sitzungsgeldes sollte auf 4 Sitzungen pro Jahr begrenzt werden.
(6) Dem gewählten Stadtratsvorsitzenden wird für jede Sitzung, in der er den Vorsitz führt, eine zusätzliche Entschädigung von 15,00 Euro gezahlt. Gleiches gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrates, wenn er den Vorsitz führt.
(7) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
| - | der Ortsteilbürgermeister |
|
| des Ortsteils Dörnfeld an der Heide — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Dröbischau — 200 Euro, |
|
| des Ortsteils Garsitz — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Horba — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Köditz — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Leutnitz — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Milbitz — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Oberhain — 350 Euro, |
|
| des Ortsteils Oberschöbling — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Paulinzella — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Quittelsdorf — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Rottenbach — 298 Euro, |
|
| des Ortsteils Solsdorf — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Storchsdorf — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Thälendorf — 169 Euro, |
|
| des Ortsteils Unterschöbling — 169 Euro, |
| - | der ehrenamtliche Beigeordnete — 305 Euro. |
§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Veröffentlichung in dem von der Stadt Königsee und den Gemeinden Allendorf und Bechstedt gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt. Es führt die Bezeichnung
„Amtsblatt der Stadt Königsee
und der Gemeinden Allendorf und Bechstedt“.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den in Abs. 3 genannten Verkündungstafeln.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:
| Im Ortsteil Barigau: | vor dem Feuerlöschteich |
| im Ortsteil Dörnfeld: | an der Bushaltestelle (Feuerwehr) |
| im Ortsteil Dröbischau: | an der Bushaltestelle Eckenstraße und am Steinborn |
| im Ortsteil Egelsdorf: | an der Bushaltestelle |
| im Ortsteil Garsitz: | an der Bushaltestelle, Wendeschleife |
| im Ortsteil Hengelbach: | Ortsmitte, neben Bushaltestelle |
| im Ortsteil Horba: | an der Bushaltestelle |
| im Ortsteil Königsee: | Markt 1 - am Rathaus und an der Ecke B 88 / Gartenstraße |
| im Ortsteil Leutnitz: | Dorfplatz Ortsmitte |
| im Ortsteil Lichta: | am Vereinshaus |
| im Ortsteil Mankenbach: | vor dem Wohngrundstück Nr. 44 an der Ortsstraße |
| im Ortsteil Milbitz: | am Parkplatz Ortsmitte, Hauptstraße |
| im Ortsteil Oberhain: | zwischen Wohngrundstück Nr. 61 und Nr. 62 an der Kreisstraße K 134 |
| im Ortsteil Oberköditz: | an der B 88 Richtung Rudolstadt gegenüber dem Abzweig Horba und gegenüber dem Geschäftsgrundstück Nr. 7a |
| im Ortsteil Oberschöbling: | neben Hintergebäude Feuerwehrhaus |
| im Ortsteil Paulinzella: | gegenüber Bürgerhaus Nr. 9 |
| im Ortsteil Quittelsdorf: | Ortsmitte, am Parkplatz |
| im Ortsteil Rottenbach: | Rudolstädter Str.63, vor dem Kindergartengebäude |
| im Ortsteil Solsdorf: | Dorfplatz an der Kegelbahn |
| im Ortsteil Storchsdorf: | am Bürgerhaus |
| im Ortsteil Thälendorf: | Dorfplatz Ortsmitte |
| im Ortsteil Unterhain: | vor der ehemaligen Verkaufsstelle |
| im Ortsteil Unterköditz: | an der Rinnebrücke |
| im Ortsteil Unterschöbling: | Ortsmitte, am Vereinshaus |
Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsteilrats erfolgt durch Aushang an der Verkündungstafel im jeweiligen Ortsteil.
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse und des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(4) Die örtliche Presse ist über die Sitzungstermine von öffentlichen Stadtratssitzungen und deren Tagesordnungspunkte zu informieren, um auch eine nachrichtliche Veröffentlichung in der örtlichen Presse zu ermöglichen.
(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
§ 14 Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 15 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
(2) Die Hauptsatzung tritt am 01. Juni 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16. Januar 2019 in Gestalt der 4. Änderungssatzung vom 08. November 2023 außer Kraft.
Königsee, den 23.4.2024
Stadt Königsee
gez. Marco Waschkowski — Dienstsiegel
Bürgermeister