Gartenbesitzer und Grundstückseigentümer fragen sich vor allem im Frühjahr und Herbst immer wieder: Kann und darf ich meine Bäume, Hecken und Sträucher schneiden und was mache ich dann mit den Gartenabfällen?
In dieser Information des Ordnungsamtes der Stadt Königsee werden die wichtigsten Fragen beantwortet.
In den Monaten Oktober bis Februar dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze geschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Vom 1. März bis einschließlich 30. September ist grundsätzlich nur der schonende Form- und Pflegschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen erlaubt (§39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)).
Die dafür maßgeblichen Regelungen finden sich in der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - ThürPflanzAbfV) außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen.
Pflanzliche Abfälle aus privat gärtnerisch genutzten Grundstücken, insbesondere nicht holzige Abfälle wie Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Geruchsbelästigung der Nachbarn vermieden wird.
Alle Arten von Gartenabfällen, also auch Baum- und Strauchschnitt, können bei den Grünabfallannahmeplätzen im Gebiet der Stadt Königsee abgegeben werden.
| • | Agrargenossenschaft Königsee Am Schiefer 6A, 07426 Königsee Tel.: 036738/6546-0 | |
| Montag, Dienstag: | 08:00 - 16:30 Uhr |
| Freitag: | 13:00 - 16:30 Uhr |
| Samstag: | 08:00 - 16:30 Uhr |
—
| • | Landwirtschaftliche Produktionsgesellschaft mbH in Leutnitz, Telefon: 036739/22212 | ||
| März bis November | Samstag: | 08:00 - 18:00 Uhr |
| Dezember bis Februar | Samstag, gerade Kalenderwoche: | 08:00 - 16:00 Uhr |
Bei der Abgabe von pflanzlichen Abfällen auf den Grünabfallannahmeplätzen durch Privathaushalte ist seit diesem Jahr die Vorlage der sogenannten Grünschnittkarte der ZASO erforderlich. Diese Grünschnittkarte erhalten Sie aus dem Abfallratgeber 2023 der ZASO.
Seit dem 1. Januar 2016 ist es nach der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung verboten, Pflanzenabfälle zu verbrennen. Auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in sogenannten Feuertonnen o. ä. ist nicht zulässig. Das rechtswidrige Verbrennen pflanzlicher Abfälle erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
gez.
Daniela Schwarz
Ordnungsamt