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Amtsblatt der Gemeinde Südeichsfeld
Ausgabe 14/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

Neubekanntmachung

der Hauptsatzung der Gemeinde Südeichsfeld

Aufgrund des Artikel 2 der 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Südeichsfeld vom 26.02.2024 wird nachstehend der Wortlaut der Hauptsatzung der Gemeinde Südeichsfeld vom 13.12.2011 i.d.F. der Neubekanntmachung vom 09.09.2014, wie es sich aus

  1. der 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Südeichsfeld vom 09.06.2015
  2. der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Südeichsfeld vom 07.06.2019
  3. der 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Südeichsfeld vom 30.12.2020
  4. der 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Südeichsfeld vom 26.02.2024

ergibt, in der vom 26.02.2024 an geltenden Fassung bekanntgemacht.

Gemeinde Südeichsfeld, den 18.11.2024

gez. Andreas Henning  —  - Siegel -

Bürgermeister

Hauptsatzung

der Gemeinde Südeichsfeld

§ 1

Name

Die Gemeinde führt den Namen „Südeichsfeld“.

§ 2

Dienstsiegel

Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Gemeinde Südeichsfeld“ mit dem Hinweis auf Thüringen und zeigt das Wappen des Freistaats Thüringen.

§ 3

Ortsteile

Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Diedorf,

2.

Faulungen

3.

Hallungen,

4.

Heyerode,

5.

Hildebrandshausen,

6.

Lengenfeld unterm Stein,

7.

Katharinenberg,

8.

Schierschwende und

9.

Wendehausen.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4

Ortsteile mit Ortschaftsverfassung

(Ortschaften)

Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:

1.

Diedorf,

2.

Faulungen,

3.

Hallungen,

4.

Heyerode,

5.

Hildebrandshausen,

6.

Katharinenberg,

7.

Lengenfeld unterm Stein,

8.

Schierschwende und

9.

Wendehausen.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortschaften einer Landgemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In der Ortschaft einer Landgemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortschaftsrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerversammlung

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern.

Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 10 v.H. der Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen.

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit es erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden.“

§ 6 a

Einwohnerfragestunde

(1) Der Gemeinderat hält in jeder ordentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde ab.

(2) Der Vorsitzende des Gemeinderates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Bürger ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll in der Regel 30 min nicht überschreiten. Ausnahmen liegen im Ermessen des Gemeinderatsvorsitzenden.

(3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, höchstens eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.

Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und deren Beantwortung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

Ausnahmen von dieser Regelung können bei Allgemeininteresse gestattet werden.

(4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder durch den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses.

Die Fraktionen sind berechtigt, ergänzend Stellung zu nehmen. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Bürger eine schriftliche Antwort, die innerhalb von 6 Wochen, ggf. als Zwischenbescheid, erteilt werden muss. Neben dem Fragesteller erhalten eine Abschrift der Antwort:

-

der Bürgermeister,

-

die Ortschaftsbürgermeister,

-

jede Fraktion und

-

die Vorsitzenden der betroffenen Ausschüsse.

§ 7

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt ein aus der Mitte des Gemeinderates gewähltes Mitglied, im Falle der Verhinderung der Bürgermeister selbst.

§ 8

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

a)

Vergabe von Leistungsaufträgen für die Beseitigung von unmittelbaren Gefahrenquellen in der Gemeinde

b)

eigenständige Entscheidung über außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Einzelmaßnahmen in Höhe bis 5.000 €.

Der Bürgermeister hat im Nachhinein den Hauptausschuss und den Gemeinderat entsprechend zu informieren.

c)

Stellungnahmen der Gemeinde nach § 36 BauGB und 68 Abs. 1 ThürBO als auf den Bürgermeister übertragene Aufgabe im Sinne des § 29 Abs. 4 ThürKO.

§ 9

Beigeordneter

Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten

§ 10

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien oder Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese bei der Berechnung zu Grunde zu legen.

Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglieder zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

§ 10 a

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden.

Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch:

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates

-

die Bildung eines Jugendparlamentes

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 11

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern der Gemeinde ernannt werden.

(2) Ehrenbezeichnungen werden entsprechend der vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinie über Ehrungen und Auszeichnungen verliehen.

§ 12

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen eine Entschädigung.

Zu jeder Gemeinderatssitzung dürfen nicht mehr als 2 Fraktionssitzungen entschädigt werden.

Es wird ein monatlicher Sockelbetrag von 75 € sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, der Fraktionen oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, gezahlt.

Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden. Die Zahlung der Sitzungsgelder erfolgt halbjährlich.

(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde.

Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und nur bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach § 5 Abs. 2 des Thüringer Reisekostengesetzes gezahlt. Anfahrten zu Sitzungsorten innerhalb der Landgemeinde werden nicht entschädigt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied im Gemeinderat sind (berufene Bürger), gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung von je 20 €.

(6) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für den Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag nachstehende Entschädigung (§ 34 Abs. 2 ThürKWG):

-

35 € für den Brief-/Wahlvorsteher,

-

30 € für die stellvertretenden Brief-/Wahlvorsteher und die Beisitzer.

(7) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhält eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

der Erste ehrenamtliche Beigeordnete

350 €

der Vorsitzende eines Ausschusses

30 €

der Vorsitzende der Gemeinderatsfraktion

10 €

Sockelbetrag/Monat

zuzüglich 3 €

je Mitglied

der Fraktion

der Vorsitzende des Gemeinderates

40 €.

Im Übrigen findet für den Fall der tageweisen vollen Vertretung des Bürgermeisters durch den ehrenamtlichen Beigeordneten die Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07.09.1993 (GVBl. Nr. 29 S. 617) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(8) Die Ortschaftsbürgermeister erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

der Ortschaft Diedorf

517 €

der Ortschaft Faulungen

300 €

der Ortschaft Hallungen

236 €

der Ortschaft Heyerode

729 €

der Ortschaft Hildebrandshausen

286 €

der Ortschaft Katharinenberg

224 €

der Ortschaft Lengenfeld unterm Stein

503 €

der Ortschaft Schierschwende

222 €

der Ortschaft Wendehausen

395 €.

Abweichend von Satz 1 erhält der übergeleitete Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft Hallungen für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seine bisherige Aufwandsentschädigung in Höhe von 590,00 € gemäß § 45a Abs. 11 Satz 5 Thüringer Kommunalordnung.

(9) Die Mitglieder des Ortschaftsrates erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Ortschaftsrates der jeweiligen Ortschaft ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € für die notwendige und nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Ortschaftsrates.

Die Anzahl der entschädigten Sitzungen des Ortschaftsrates darf maximal 6 Sitzungen/Jahr nicht überschreiten.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im „Südeichsfeldbote“, dem Amtsblatt der Gemeinde Südeichsfeld.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Diedorf

Hauptstraße 3

(gegenüber dem Anger),

2.

Faulungen

Hauptstraße 31/

Ecke Neue Straße,

3.

Hallungen

Thomas-Müntzer-Straße

(am Feuerwehrgerätehaus),

4.

Heyerode

Hauptstraße 22

(am Feuerwehrgerätehaus)

5.

Hildebrandshausen

Hauptstraße

(Brausbrücke,

an der Bushaltestelle),

6.

Katharinenberg

Alte Gasse

(vor dem Feuerwehrgerätehaus),

7.

Lengenfeld

unterm Stein

Unterm Kirchberg 1 (am Park)

8.

Schierschwende

Dorfstraße 20

(am ehemaligen Gemeindeamt)

9.

Wendehausen

Diedorfer Straße

(neben der Bushaltestelle).

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse oder des Ortschaftsrates/ Ortsbeirates erfolgt durch Aushang an den nach Absatz 2 bestimmten Verkündungstafeln.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und des Botschaftsrates/ Ortsbeirates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 14

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 15

Sprachform,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.