Das Einwohnermeldeamt der Landgemeinde Südeichsfeld übermittelt Daten nach Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) zu den unten genannten Zwecken (Ziffer 1. bis 5.) und ist gem. § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG verpflichtet, einmal jährlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen einzelne Datenübermittlungen hinzuweisen. Bei einem Widerspruch werden die Daten bis zu seinem Widerruf nicht übermittelt. Der Widerspruch ist grundsätzlich an keine Form und Frist gebunden und bedarf zudem keiner Begründung. Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Einwohnermeldeamt der Landgemeinde Südeichsfeld jedoch um schriftliche Einlegung. Der Widerspruch ist, außer in den Fällen der unten aufgeführten Ziffer 4 und 5 bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Sollte dies die Meldebehörde der Landgemeinde Südeichsfeld sein, so ist der Widerspruch zu richten an:
Landgemeinde Südeichsfeld
Bürgermeister Andreas Henning
Hauptstraße 22
99988 Heyerode
Kosten werden in diesem Zusammenhang nicht erhoben.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
| 1. | Vor- und Familiennamen, |
| 2. | Geburtsdatum und Geburtsort, |
| 3. | Geschlecht, |
| 4. | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
| 5. | derzeitige Anschriften, |
| 6. | Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
| 7. | Sterbedatum. |
Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der vorgenannten Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | Anschrift sowie |
| 5. | Datum und Art des Jubiläums. |
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam erklärt werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | derzeitige Anschriften. |
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG haben Sie das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von Ihnen ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ihnen soll bewusst gemacht werden, dass Ihre Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen.
Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, verweisen wir auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.hilfetelefon.de, Tel.: 08000116016).