Auf der Grundlage des § 55, der §§ 56 und 57 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Südeichsfeld folgende Haushaltssatzung und folgenden Haushaltsplan:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Jahr 2026 wird hiermit festgesetzt und schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und in den Ausgaben mit | 11.882.200,00 € |
| im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und in den Ausgaben mit | 6.629.600,00 € |
ab.
Somit beträgt das Gesamtvolumen des Haushaltes der Gemeinde Südeichsfeld für das Haushaltsjahr 2026
| in den Einnahmen und in den Ausgaben | 18.511.800,00 € |
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Nachrichtlich:
Im Rahmen des Thüringer Kommunalen Investitionsprogrammgesetzes für die Jahre 2026 bis 2029 (ThürKIpG) ist eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.200.000 € vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.900.000,00 € festgesetzt.
Es gilt der als Anlage beigefügte Stellenplan.
Gemäß § 45a Abs. 9 ThürKO erhalten die Ortschaften folgendes Budget zur Erfüllung ihrer Aufgaben
| Diedorf | 3.600,00 € |
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| Faulungen | 1.600,00 € |
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| Hallungen | 1.000,00 € |
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| Heyerode | 5.600,00 € |
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| Hildebrandshausen | 1.500,00 € |
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| Katharinenberg | 900,00 € |
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| Lengenfeld unterm Stein | 3.600,00 € |
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| Schierschwende | 800,00 € |
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| Wendehausen | 2.500,00 € |
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Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft.
Heyerode, den 06.07.2026
Gemeinde Südeichsfeld Siegel
gez. Andreas Henning, Bürgermeister
Nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern wurden mit der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Südeichsfeld (Beschluss Nr. 104-14/2026 vom 28.05.2026) wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) | 380 v. H. |
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| b) | für Grundstücke (B) | 432 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 400 v. H. | |