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Blickpunkt St Wendel
Ausgabe 45/2024
Vereinsinfo
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Unzufriedenheit wächst - immer mehr Bürger gegen Missisonshaus-Projekt der SG Strukturholding. Anlieger erwägen rechtliche Schritte.

Circa dreimal mehr Stellungnahmen als bei der ersten Offenlage zur Änderung des Flächennutzungs- und Bebauungsplans zum Missionshausprojekt sind bei der Stadtverwaltung nun eingegangen. Der Unmut in der Bevölkerung gegen das Projekt von Kreissparkasse und Architekt Giarrizzo wächst weiter. Ganz besonders betroffen sind die Anlieger in der Missionshausstraße und Am Schwimmbad. Hier haben sich bereits weit über 20 Bürger zusammengeschlossen um eine Klage gegen das Projekt vorzubereiten.

Wie sehen die gerichtlichen Vorgehensmöglichkeiten gegen den Bebauungsplan "Missionshaus " aus?

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans durch Satzungsbeschluss des Stadtrates und seiner öffentlichen Bekanntmachung (wann dies sein wird ist derzeit noch völlig ungewiss) eröffnet sich unter anderen auch für Bürgerinnen und Bürger innerhalb eines Jahres die Möglichkeit eine sogenannte Normenkontrollklage (47 VwGO) beim Saarländischen Oberverwaltungsgericht gegen die Kreisstadt St. Wendel einzureichen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, ob der Antragsteller/Kläger antragsbefugt ist, was im Einzelfall geprüft werden muss. Diese Antragsbefugnis ist gegeben, wenn geltend gemacht werden kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zu diesen Rechten gehören beispielsweise die Rechte aus Eigentum Art 14 GG und viele andere Rechte. Eine solche mögliche Rechts- und Eigentumsverletzung könnte dann z.B. gegeben sein, wenn die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen der Missionshausstraße bis zur Parkstrasse nicht ausreichen würden, oder nicht in einem Zustand wären, um die zusätzliche Entwässerung des riesigen Neubaugebietes aufzunehmen, und dies zu Hochwasser und Schäden oder sonstigen Folgekosten (z.B. Erhöhung der Abwassergebühr wegen Sanierungsmaßnahmen) führt.

Das OVG prüft den Bebauungsplan umfassend in formeller und materieller Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis dass der Bebauungsplan gegen Bundesrecht oder Landesrecht, wie beispielsweise den LEP 2006 verstößt oder nicht erforderlich ist, stellt es dessen Unwirksamkeit fest.

Für Fragen steht die Bürgerinitiative „Missionshaus – Zukunft mit Weitblick“ unter dialog@bi-missionshaus.de zur Verfügung. Weitere Informationen unter bi-missionshaus.de