Titel Logo
Blickpunkt St Wendel
Ausgabe 8/2024
Vereinsinfo
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Jagdgenossenschaft Niederkirchen

Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung Niederkirchen i. O..

Die Jagdgenossenschaft Niederkirchen i. O. Lädt alle Jagdgenossen zur Jagdgenossenschaftsversammlung am 08.03.24 um 19 Uhr ins DGH-Saal, Bubacherstraße ein.

Tagesordnungspunkte:

  1. Begrüßung
  2. Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  4. Annahme der Tagesordnung
  5. Bericht des Vorsitzenden
  6. Bericht des Kassenwartes
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Bericht der Pächter
  9. Genehmigung des Haushaltsplanes 2024
  10. Satzungsänderung( Beratung und Abstimmung)
  11. Verschiedenes und Anfragen

Jagdgenossin/Jagdgenosse ist jede/r nachweislich eingetragene Eigentümer/in von Grundbesitz im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Niederkirchen i. O., auf dem die Jagd nicht ruht.

Das Grundflächenverzeichnis(Jagdkataster)und die Satzungsänderung liegt in der Zeit vom 19.02.24-06.03.24 bei dem Jagdvorsteher,(Mark Wern, Paul-Gerhardt-Straße 35), offen und kann nach telefonischer Vereinbarung ( Tel.:0157-52389490) eingesehen werden.

Eine Jagdgenossin/ ein Jagdgenosse kann in der Versammlung ihr/sein Stimmrecht bei Abwesenheit durch eine/n andere/n Jagdgenoss/in/en der Jagdgenossenschaft ausüben lassen.

Jagdgenossen, die juristische Personen sind, werden entweder durch eine gesetzlich zur Vertretung befugte Person, oder durch eine von dieser bevollmächtigten Person vertreten.

Die Vertretungsberechtigung ist stehts durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Vollmachten, die für die Jagdgenossenschaft ausgestellt wurden, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Sollte die/der jeweilige Vollmachtgeber/in die betreffende Bevollmächtigung nicht aufrechterhalten wollen, möge sie/er die Vollmacht einziehen, oder den Jagdvorsteher schriftlich darüber informieren (Mark Wern, Paul-Gerhardt-Straße 35, 66606 St. Wendel).

Durch eine/n Genossin/en dürfen höchstens 10 Genossen/ Genossinnen vertreten werden.

Soll eine Jagdgenossin/ein Jagdgenosse in der Versammlung mehr als 3 Jagdgenossinnen/Genossen vertreten, so möge sich diese/r zur Überprüfung der Vollmachten eine halbe Stunde vor Versammlungsbeginn einfinden.

Der Jagdvorsteher