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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntgabe

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Ostramondra hat in seiner Sitzung am 05.12.2023 beschlossen:

Die Hebesätze der Grundsteuer werden für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A: 270. v. H.

Grundsteuer B: 390 v. H.

Damit kann für das Jahr 2024 auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden verzichtet werden.

Für diejenigen Grundstücke, deren sich die Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig, das heißt vierteljährlich jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder für die Jahreszahler zum 01.07.. Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2024 zu den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der Gemeindekasse zu überweisen. Soweit der Gemeindekasse ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

2.

Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlage eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides, ein Grundsteuerbescheid erteilt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die öffentliche Bekanntgabe nach Nr. 1 kann binnen eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruches wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.