Titel Logo
Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Stadt Kölleda zur Absicht der Einziehung gem. § 8 Abs 3 Thüringer Straßengesetz

Quelle: Gaja Matrix (unmaßstäblich)

Einziehung des öffentlichen Vorplatzes des ehemaligen Bahnhofes, Flurstück 64/17 in der Flur 8 der Gemarkung Kölleda

Der Stadtrat der Stadt Kölleda hat in seiner Sitzung vom 19.09.2023 beschlossen, das Verfahren zur Einziehung nach § 8 Thür. Straßengesetz durchzuführen.

Mit der Nutzungsänderung des ehemaligen Bahnhofsgebäudes als Wohngebäude soll der Vorplatz diesem Wohngrundstück mit zugeordnet und gestaltet werden.

Als öffentliche Verkehrsfläche hat der Vorplatz, der sich auf dem Flurstück Nr. 64/17, Flur 8, Gemarkung Kölleda, befindet, nach der Nutzungsaufgabe des Bahnhofsgebäudes im Jahr 2015 keine Bedeutung mehr und als öffentliche Verkehrsfläche ist der Platz auch nicht mehr erforderlich.

Die Absicht der Einziehung als öffentliche Verkehrsfläche wird hiermit gem. § 8 Abs. 3 Thüringer Straßengesetz bekanntgegeben. Die Einziehung kann drei Monate nach dieser Bekanntmachung verfügt werden.

Durch diese Bekanntmachung wird all denjenigen, die von dem vorstehenden Einziehungsverfahren berührt werden, Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Monaten eventuelle Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung vorzubringen. Diese können schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung Kölleda, Bauamt, Markt l, 99625 Kölleda (Zimmer 07) zur Niederschrift vorgebracht werden.

Kölleda, den 25.09.2023

Riedel

Bürgermeister

Lageplan mit markiertem Einziehungsbereich