Der Stadtrat der Stadt Kölleda hat in seiner Sitzung am 21.05.2024 den Flächennutzungsplan der Stadt Kölleda festgestellt. Am 01.10.2024 wurde vom Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 340, Jorge-Semprün-Platz 4, 99423 Weimar, unter dem Aktenzeichen 5090-340-4621/3468-4-168706/2024 die erforderliche
Genehmigung auf der Grundlage von
§ 6 Abs. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB)
unter Herausnahme räumlicher Teile
erteilt.
Von der Genehmigung ausgenommen sind folgende räumlichen Teile:
| 1. | Darstellung sonstiges Sondergebiet „Lebenslernort am Windberg" im Ortsteil Beichlingen, |
| 2. | Darstellung sonstiges Sondergebiet „Freizeiteinrichtung am Streitseebad" im Ortsteil Dermsdorf. |
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Stadt Kölleda wirksam.
Die von der Genehmigung ausgenommenen o.g. Gebietsdarstellungen sind im jeweiligen Teil der Planzeichnung des mit Genehmigungsvermerk versehenen Flächennutzungsplanes rot umrandet und durchgestrichen.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung mit ihren Anlagen und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB ab sofort im Bauamt der Stadtverwaltung Kölleda, Markt 1, 99625 Kölleda, während der allgemeinen Dienstzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Kontakt über Telefon des Bauamtes:
03635 450 133 oder 03635 450 127 oder
per E-Mail: bauamt@koelleda.de
Zusätzlich kann der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kölleda mit Begründung und zusammenfassender Erklärung auf der Internetseite der Stadt Kölleda unter www.koelleda.de unter dem Pfad „/Verwaltung/Bauleitplanung/Flächennutzungsplan" sowie auf dem Landesportal des Freistaates Thüringen eingesehen werden.
Hinweise gem. § 215 BauGB
Gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrift über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kölleda unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gem. § 21 Abs. 4 und 6 Thüringer Kommunalordnung
Sofern die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Kölleda unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Kölleda, den 10.10.2024 — Siegel
gez. Uwe Kraneis
Bürgermeister Stadt Kölleda