Gemeinde Kleinneuhausen: Übersichtsplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bürgersolarpark Kleinneuhausen“
Der Gemeinderat der Gemeinde Kleinneuhausen hat am 08.07.2025 mit Beschluss Nr. KNH/20/2025 den vorzeitigen Bebauungsplan für das Sonstige Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Bürgersolarpark Kleinneuhausen“ der Gemeinde Kleinneuhausen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Plangebietes des vorzeitigen Bebauungsplans für das Sonstige Sondergebiet „Bürgersolarpark Kleinneuhausen“ umfasst in der Gemarkung Kleinneuhausen in der Flur 2 die Flurstücke 279, 280 und 281, in der Flur 3 die Flurstücke 321/1, 325, 326 und 327 sowie Teilflächen der Flurstücke 321/2 und 322 und in der Flur 4 die Flurstücke 328, 329, 330/1, 331/1, 332/1, 332/2, 333/1, 333/2, 333/3, 334, 335/1, 335/2, 336, 337/1, 337/2, 338, 339, 340, 341, 909, 910, 911 und 912.
Der Antrag zur Genehmigung der Satzung wurde am 07.08.2025 beim Landratsamt Sömmerda eingereicht.
Das Landratsamt Sömmerda hat mit Schreiben vom 04.09.2025, Az.: 092.6:621.41/0039, für den vorzeitigen Bebauungsplan für das Sonstige Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Bürgersolarpark Kleinneuhausen“ der Gemeinde Kleinneuhausen die Genehmigung erteilt.
Der vorzeitige Bebauungsplan für das Sonstige Sondergebiet „Bürgersolarpark Kleinneuhausen“ der Gemeinde Kleinneuhausen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda, Markt 24, 99625 Kölleda zu folgenden Zeiten:
| Montag, Donnerstag und Freitag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan ist ergänzend auch auf der lnternetseite der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda unter: www.vgem-koelleda.de eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Satzungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB
| - | eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Ist dieser Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
M. Köhler
Bürgermeister