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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 01/08 der Stadt Kölleda – Gewerbegebiet „Gewerbepark an der Weimarischen Straße“ Stadt Kölleda

Der Stadtrat der Stadt Kölleda hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13. 12. 2022, Beschluss-Nr. 228/29/2022, den Bebauungsplan Nr. 01/08 der Stadt Kölleda - Gewerbegebiet „Gewerbepark an der Weimarischen Straße‘“ in Kölleda als Satzung beschlossen.

Die Satzung - Bebauungsplan Nr. 01/08 Gewerbegebiet „Gewerbepark an der Weimarischen Straße“ in Kölleda - wurde der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda gem. § 10 Abs. 2 BauGB am 05.06. 2023 vorgelegt. Mit Bescheid des Landratsamtes Sömmerda, Kommunalaufsicht, vom 19. 09. 2023 wurde der o.g. Bebauungsplan als Satzung rechtsaufsichtlich genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan 01/08 der Stadt Kölleda - Gewerbegebiet „Gewerbepark an der Weimarischen Straße“ in Kölleda - in Kraft.

Auslegungshinweis

Jedermann kann den Bebauungsplan der Stadt Kölleda Nr. 01/08 - Gewerbegebiet „Gewerbepark an der Weimarischen Straße‘“ in Kölleda - ab sofort im Bauamt der Stadtverwaltung Kölleda, Markt 1, 99625 Kölleda, während der allgemeinen Dienstzeiten nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Kontakt über Telefon des Bauamtes: 03635 450 133 oder 03635 450 127 oder per E-Mail: bauamt@koelleda.de

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sind auf der Internetseite www.koelleda.de unter der Rubrik „Download“ zur Einsichtnahme eingestellt.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Kölleda geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Kölleda, den 30. 10. 2023

Riedel

Bürgermeister  —  (Dienstsiegel)