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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 12/2023
Nichtamtlicher Teil
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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel

Öffentliche Bekanntmachung

des Landratsamtes Sömmerda

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel

hier: Festlegung von Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Geflügelpest

Auf der Grundlage der Art. 60 - 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 - 67 der VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 18 - 33 der GeflPestSchV werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt.

Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest in einem Geflügelbestand (im Kyffhäuserkreis) in Greußen/OT Grüningen (Befund vom 22.11.2023) ergeht folgende

Allgemeinverfügung

1.

Um den Seuchenbestand wird eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von drei Kilometern festgelegt. Diese Schutzzone umfasst im Landkreis Sömmerda folgende Städte, Gemeinden, Gemeindeteile bzw. Gemarkungen:

-

Herrnschwende

-

Ottenhausen

2.

Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von zehn Kilometer festgelegt. Diese Überwachungszone umfasst (zusätzlich zu den Ortschaften nach Punkt 1) folgende Gemeinden bzw. Gemeindeteile:

-

Bilzingsleben

-

Frömmstedt

-

Gangloffsömmern

-

Günstedt

-

Henschleben

-

Herrnschwende

-

Kindelbrück

-

Luthersborn

-

Nausiß

-

Riethgen

-

Schilfa

-

Schwerstedt

-

Straußfurt

-

Thomas-Müntzer-Siedlung

-

Vehra

-

Waltersdorf

-

Weißensee

-

Werningshausen

-

Wundersleben

3.

Gleichzeitig werden für die Schutz- und Überwachungszone die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet:

4.

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen nach Punkt 3 wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

5.

Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu Ihrer Aufhebung.

6.

Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist einzulegen beim Landratsamt Sömmerda, Bahnhofstraße 9 in 99610 Sömmerda.

Ebenso ist es zulässig, den Widerspruch an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes Sömmerda zu senden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels E-Mail genügt den Anforderungen der Schriftform nicht.

gez. Henning

Landrat

Hinweise:

1.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.

3.

Die genannten Rechtsgrundlagen beziehen sich auf die jeweils aktuell vorliegende Fassung.

4.

Auf die Pflicht zur Führung eines Bestandsregisters nach Geflügelpestverordnung wird hingewiesen.

5.

Zusätzlich zur angeordneten Aufstallung empfehlen wir sämtlichen Tierhaltern von Geflügel und gehaltenen Vögeln im Landkreis die freiwillige Aufstallung.

Dies gilt insbesondere für:

o

größere gewerbliche Geflügelhalter

o

Haltungen in Nähe zu Gewässern, Flüssen, Bachläufen

o

und anderen Aufenthaltsorten von Wild- und Wassergeflügel

6.

Sofern eine Aufstallung nicht realisierbar ist, sollte zumindest die Fütterung nicht im Freien erfolgen, sondern in den Stall verlegt werden. (keine Anlockung von Wildvögeln)

7.

Die Verfügung kann auf der Homepage des Landratsamts Sömmerda sowie im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Wielandstraße 4, 99610 Sömmerda, eingesehen werden.